Digitalisierung im Handels- und Gesellschaftsrecht

Zum 1. August 2022 ist das sogenannte DiRUG, das „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“, in Kraft getreten.

 

Danach ist es nunmehr möglich, die Kapitalgesellschaften GmbH und UG (haftungsbeschränkt) im Online-Verfahren zu gründen. Ein persönliches Erscheinen der Parteien oder deren Vertreter vor einem beurkundenden Notar wird dazu nicht mehr notwendig sein. Es ist ausreichend, wenn die Parteien per Bild und Ton zugeschaltet sind. Die Identifizierung der Parteien erfolgt mittels elektronischen Nachweises, wie beispielsweise dem Personalausweis mit der sogenannten eID-Funktion.

 

Des Weiteren werden die Verfahren beschleunigt. So ist nunmehr vorgeschrieben, dass im Fall einer Online-Gründung die Eintragung im Handelsregister nach max. 10 Arbeitstagen erfolgt sein muss. Wird im Rahmen der Online-Gründung gar ein Musterprotokoll verwendet, hat die Eintragung sogar schon nach fünf Arbeitstagen zu erfolgen.

 

Die vorstehenden Möglichkeiten bestehen nur im Fall der sogenannten Bargründung, nicht indes bei Sachgründungen. Auch ist die Online-Gründung bei anderen Kapitalgesellschaften nicht möglich. Bei Ausländern können sich Probleme im Hinblick auf die Identifizierung ergeben, wenn deren Heimatländer kein geeignetes Identifizierungsmittel für ihre Bürger bereitstellen.

 

Ferner ist es nunmehr auch möglich, Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, welche nach wie vor in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen haben, auch mittels Videokommunikation mit dem Notar durchzuführen.

 

Schließlich wurde festgelegt, dass die zu veröffentlichenden Jahresabschlüsse nicht mehr wie bisher beim Bundesanzeiger einzureichen sind, sondern beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de).    (EO)