Kassenführung

Schon mit der „Mandanteninformation Januar 2017“ war über die bereits eingetretenen und auch weiter geplanten Verschärfungen hinsichtlich der Führung von Kassen berichtet worden, dabei unter anderem auch über die vom Gesetzgeber anvisierte Kassennachschau. 

Das Instrument der Kassennachschau wurde nunmehr zum 1. Januar 2018 eingeführt. Damit hat das Finanzamt jetzt die Möglichkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Einnahmen und Ausgaben der Kasse unangekündigt zu überprüfen. Die Überprüfung findet dabei in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt.

Die Kassennachschau ist keine Betriebsprüfung; jedoch kann der Prüfer bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten der Kassenführung sofort zu einer regulären Betriebsprüfung übergehen. 

Der Steuerpflichtige hat die Kassennachschau zu „dulden“; so ist dem Prüfer insbesondere Zugang zu den Geschäftsräumen und zu den Kassensystemen zu gewähren, wie auch die Möglichkeit, sämtliche Daten auszuwerten. Bei einer elektronisch geführten Kasse darf der Prüfer die Übersendung der Kassendaten an sich verlangen. Zwar ist es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich möglich, dem Prüfer Zutritt und Einsichtnahme zu verweigern. Dies dürfte im Regelfall jedoch dazu führen, dass dieser direkt in eine Betriebsprüfung übergeht. Dies sollte folglich vermieden werden. 

Sofern der Prüfer bei der Kassennachschau zu dem Ergebnis kommen sollte, dass eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung vorliegt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Daneben können Mängel der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung dazu führen, dass das Finanzamt die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen vornimmt, was häufig zur Folge hat, dass ein Mehr an Steuern zu entrichten ist. (EO)