Obacht bei Dienstwagenüberlassung an angestellte nahe Angehörige

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil zu der Frage Stellung genommen, wann und unter welchen Umständen die Überlassung eines Dienstfahrzeuges an einen angestellten nahen Angehörigen steuerlich anerkannt werden kann oder nicht.

 

Im zu entscheidenden Fall beschäftigte ein Unternehmer seine eigene Ehefrau in seinem Unternehmen in Form eines sogenannten Minijobs. Für ihre Arbeitstätigkeit erhielt die Ehefrau nicht nur einen festen Monatslohn, sondern zusätzlich noch ein eigenes Dienstkraftfahrzeug, welches sie auch privat nutzen durfte. Steuerlich machte der Unternehmer die Kosten sowohl für den Lohn wie auch für das Dienstkraftfahrzeug vollständig als Betriebsausgaben geltend. Die Ehefrau versteuerte den privaten Nutzungsanteil nach der sogenannten Ein-Prozent-Methode.

 

Das zuständige Finanzamt weigerte sich, dieses Arbeitsverhältnis insgesamt steuerlich anzuerkennen. Es war der Auffassung, dass die Entlohnung in Form des monatlichen Lohns zuzüglich der Fahrzeugüberlassung deshalb nicht anerkannt werden könne, weil diese Gestaltung dem sogenannten Drittvergleich nicht standhalten würde. Hiergegen klagte der Unternehmer vor dem Finanzgericht und bekam von diesem Recht. Das unterlegene Finanzamt legte allerdings Rechtsmittel bei dem BFH ein.

 

Dieser entschied nun, dass die Auffassung des Finanzamts richtig sei. Wie bei allen steuerlichen Gestaltungen unter nahen Angehörigen, so auch unter Ehegatten, sei  – so der BFH – immer darauf abzustellen, dass die jeweilige Ausgestaltung dem sogenannten Drittvergleich standhalte, ob also hier der Unternehmer diese vertragliche Gestaltung so auch gegenüber einem fremden Dritten vorgenommen hätte. Hinsichtlich dieses Falles kam der BFH aber zu dem Ergebnis, dass es sich hier um eine gegenüber Dritten außerordentlich großzügige und damit unübliche Ausgestaltung handelte, da ein durchschnittlicher Arbeitgeber in der Regel bei einem Minijobber keine derartige betriebskostenintensive Entlohnung einschließlich insbesondere der Dienstwagenüberlassung gewähren würde; besonders relevant war dabei, dass bei der hier gegebenen geringen Arbeitszeit die Wertschöpfung der getätigten Arbeit die Kosten für Lohn und Kraftfahrzeug nicht aufwiegen konnte. Für nicht streitentscheidend erachtete der BFH dabei im Übrigen, in welchem Umfang das dienstliche Fahrzeug tatsächlich während der Arbeitszeiten genutzt wurde.

 

Im Ergebnis hat der BFH damit die Möglichkeiten für eine steuerlich wirksam absetzbare Dienstwagenüberlassung deutlich eingeschränkt. (EO)