Schönheitsreparaturen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Nach Ansicht des Landgerichts Berlin immer unwirksam!

Seit jeher wird die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in Mietverträgen (insbesondere in Wohnraummietverträgen) im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen dem Mieter auferlegt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung war dies zulässig, wenngleich Vermieter allerdings nicht frei in ihren Formulierungen waren.

 

Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) vor ca. zwei Jahren gegen die Vermieter entschieden, dass eine grundsätzlich wirksame Schönheitsreparaturklausel dann unwirksam ist, wenn dem Mieter die Wohnräume zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurden und er hierfür keinen angemessenen Aus-gleich erhalten hatte; (auch) in diesem Falle ist eine Überwälzung der Schönheitsreparaturverpflichtung auf den Mieter damit unwirksam.

 

Hiervon ausgehend hat nunmehr die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin (LG) entschieden, dass vom Vermieter gestellte Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, auch dann unwirksam sein sollen, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn renoviert überlassen wurde.

 

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen aus-geführt, dass derartige Klauseln insbesondere als Vornahmeklauseln unwirksam seien, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen würden. Denn nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sind derartige Vornahmeklauseln dahingehend aus-zulegen, dass dem Mieter Gewährleistungsrechte nicht zustehen, sofern und solange er den ihm übertragenen Instandhaltungs- und Instandsetzungs-pflichten nicht nachkomme. Im Übrigen reiche mit Blick auf die oben ausgeführte Rechtsprechung des BGH eine einmalige Abgeltung der Anfangsrenovierung bei einer nicht renoviert übergebenen Wohnung nicht aus. Denn eine Renovierung sei bei langlebigen Mietverhältnissen mehrfach erforderlich. Die damit verbundene tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des Mieters gebiete zur Vermeidung unangemessener Nachteile nicht anders als bei einer unrenoviert überlassenen Mietsache entweder eine kostenmäßige Begrenzung (wie bei Kleinreparaturen) oder die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter. Letzterer ist in aller Regel in den Klauseln nicht enthalten.

 

Seit jeher wird die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in Mietverträgen (insbesondere in Wohnraummietverträgen) im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen dem Mieter auferlegt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung war dies zulässig, wenngleich Vermieter allerdings nicht frei in ihren Formulierungen waren.

 

Gegen das Urteil hat das LG die Revision zugelassen. Der BGH wird daher Gelegenheit haben, zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen. Dies bleibt mit Spannung abzuwarten.

 

Es dürfte allerdings zu erwarten sei, dass sich Mieter auf die maßgebliche Entscheidung berufen werden, dies natürlich zu wirtschaftlichen Lasten der Vermieter.

 

(SB)