Verweigerung oder Abbruch einer Alkoholentziehungskur kann personenbedingte Kündigung rechtfertigen

Ein kündigungsrechtlicher „Dauerbrenner“ ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Alkoholsucht eines Arbeitnehmers eine Kündigung rechtfertigen kann.

Da das Bundesarbeitsgericht (BAG) Alkoholismus als Krankheit betrachtet, sind hier grundsätzlich die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung zu erfüllen – eine verhaltensbedingte Kündigung kommt nicht in Betracht, da ein alkoholkranker Arbeitnehmer ja nicht „absichtlich“ trinkt, sondern aufgrund seiner Erkrankung trinken „muss“.

Maßgeblich für die Wirksamkeit einer Kündigung ist daher stets die Frage, welche Prognose ein Arbeitgeber für die Zukunft dahingehend stellen darf, ob der Arbeitnehmer seine Alkoholerkrankung „in den Griff“ bekommen wird.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein alkoholkranker Arbeitnehmer es zunächst kategorisch abgelehnt, eine Alkoholentziehungskur zu unternehmen, diese dann schließlich doch angetreten, aber bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Das BAG hielt diese Umstände für ausreichend, um dem Arbeitgeber die Prognose zu gestatten, der Arbeitnehmer werde auch künftig aufgrund seiner Alkoholerkrankung auf absehbare Zeit immer wieder nicht in der Lage sein, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Die ausgesprochene personenbedingte Kündigung sei daher wirksam. (MJ)