Höhe von Aussetzungszinsen ab 2014

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geführten Verfahren wird derzeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen ab dem Veranlagungszeitraum 2014 verhandelt. Die Abgabenordnung sieht dabei vor, dass Steuerpflichtige geschuldete Steuer mit 0,5 % per Kalendermonat, mithin jährlich 6 %, zu verzinsen haben, wenn sie ihre Steuerschuld nicht rechtzeitig bezahlen. Dies betrifft auch die Fälle, in denen ein Steuerfestsetzungsverfahren ausgesetzt worden ist.

 

Schon 2018 (siehe unserer Mandanteninformation Mai 2018) hatte der BFH aber entschieden, dass jedenfalls für den Zeitraum ab dem 1. April 2015 die jährliche Zinshöhe von 6 % realitätsfern und damit zu hoch bemessen sei.

 

Das Finanzgericht Münster (FG) gab nun einem Steuerpflichtigen dahingehend Recht, dass auch die Verfassungsmäßigkeit der Zinsen ab dem 1. Januar 2014 in Frage stünde, da sich die bis heute andauernde Niedrigzinsphase bereits im Jahr 2014 festgesetzt habe. Gleichzeitig urteilte das FG, dass die Zinsen allerdings nicht vollständig entfallen sollten, jedoch aber um die Hälfte auf mithin 0,25 % je Monat und damit jährlich auf 3 % zu verringern seien. Aufgrund der Entscheidung des BFH in 2018 ist zugleich zu erwarten, dass dieser auch die Entscheidung betreffend den Veranlagungszeitraum 2014 mit dem niedrigeren Zinssatz bestätigen wird.

 

Steuerpflichtige, deren Zahlungspflichten ausgesetzt sind oder die aus anderen Gründen Nachzahlungszinsen ab dem 1. Januar 2014 zu entrichten haben, ist daher zu empfehlen, bezüglich entsprechend festgesetzter Zinsen vorsorglich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. (EO)