In einem erst jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde entschieden, dass nachträglich eingezahlte Gelder in die Kapitalrücklage einer GmbH zu steuerlich zu berücksichtigenden nachträglichen Anschaffungskosten beim Gesellschafter führen können.
In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass sich der GmbH-Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH persönlich verbürgt hatte. Die GmbH drohte nun in Liquiditätsschwierigkeiten zu geraten, sodass die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für den Gesellschafter zu einer realen Gefahr wurde. Aufgrund dessen leistete er eine Zahlung in die Kapitalrücklage der GmbH. Die GmbH verwendete dieses Geld, um ihre Verbindlichkeiten zu tilgen, wodurch dann der Gesellschafter von seiner Bürgenstellung befreit wurde. Im Anschluss wurden die Geschäftsanteile dann für „null“ Euro verkauft.
Der Gesellschafter machte nun im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung betreffend seine Beteiligung an der GmbH einen Verlust in Form der von ihm geleisteten Stammkapitaleinlage sowie der getätigten Kapitalzuführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte sodann lediglich den Verlust aus der Stammkapitaleinlage, nicht jedoch aus der weiter gezahlten Kapitalrücklage.
Hiergegen wendete sich der Gesellschafter auf dem Klagewege und erhielt letztinstanzlich vom BFH auch recht. Konkret entschied der BFH, dass auch freiwillige Kapitalzuführungen in eine GmbH zu nachträglichen Anschaffungskosten beim Gesellschafter führen. Der Zweck, für den die GmbH diese Kapitalrücklage dann verwendet habe, sei hierfür nicht beachtlich. Auch sei schließlich nicht beachtlich, ob der Anspruch des Gesellschafters im Falle seiner Inanspruchnahme als Bürge gegen die Gesellschaft danach werthaltig gewesen wäre oder nicht.
Im Fall von verlustbehafteten GmbH-Anteilsverkäufen sollte daher immer versucht werden, über die Geltendmachung von (nachträglichen) Anschaffungskosten den eintretenden Verlust wenigstens über die Steuererklärung zu minimieren. (EO)