Im vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte der schon längere Zeit erkrankte Arbeitnehmer es trotz ausdrücklichem Hinweis des Arbeitgebers zweimal versäumt, bei diesem rechtzeitig eine Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen; hierauf hatte der Arbeitgeber jeweils eine Abmahnung erteilt. Nachdem der Arbeitnehmer dann ein drittes Mal eine solche Bescheinigung erst drei Tage nach Ablauf des auf der bisherigen Bescheinigung angegebenen Krankheitszeitraums beim Arbeitgeber einreichte, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der hierauf vom Arbeitnehmer erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben und sich darauf berufen, aufgrund eines „allgemeinen Erfahrungssatzes“ müsse ein Arbeitgeber damit rechnen, dass ein bereits länger erkrankter Arbeitnehmer über die ursprünglich prognostizierte Krankheitsdauer hinaus erkrankt bleibe. Das unangekündigte Nichterscheinen des Arbeitnehmers treffe den Arbeitgeber daher nicht unvorbereitet. Auch sei es erfahrungsgemäß so, dass gerade länger erkrankte Arbeitnehmer regelmäßig nicht „ohne anderslautende Verlautbarung“ die Arbeit wieder aufnähmen.
Das BAG hat diesbezüglich klargestellt, dass diese beiden Erfahrungssätze nicht existieren, und einen Arbeitnehmer daher auch bei längerer bzw. mehrfach verlängerter Arbeitsunfähigkeit die arbeitsvertragliche (Neben-)Pflicht trifft, den Arbeitgeber über die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu unterrichten. MJ