Zum 1. Januar 2025 tritt eine Reform des Grundsteuergesetzes in Kraft. Immobilienbesitzer werden sich aber gleichwohl schon zeitnah mit den Folgen dieser Gesetzesänderung zu beschäftigen haben.
Zunächst verbleibt es bei dem Berechnungsweg der Grundsteuer dahingehend, dass sich diese aus dem Grundsteuerwert multipliziert zum einen mit der Steuermesszahl und zum anderen mit dem Hebesatz ergibt. Geändert wird aufgrund einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts alleine der Grundsteuerwert, die beiden anderen Faktoren bleiben unangetastet. Die bisher genutzten sog. Einheitswerte aus den Jahren 1935 und 1964 werden ihre Gültigkeit verlieren und müssen ersetzt werden.
Der neue Grundsteuerwert wird sich aus einer Erklärung des Immobilieneigentümers an das Finanzamt ergeben. Hierzu werden die Finanzämter in absehbarer Zeit Immobilienbesitzer auffordern. Auf Basis dieser Angaben wird das Finanzamt sodann einen Grundsteuerwertbescheid erlassen, der dann als Faktor für die Grundsteuerberechnung dienen wird. Aufgrund dessen empfiehlt sich auch eine steuerliche Beratung bei der Erklärung. Die Frist zur Abgabe dieser Erklärung endet am 31. Oktober 2022. (EO)