Steuerpflichtige Gewinne bei Veräußerung von Kryptowährungen

Bislang war streitig, ob Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jüngst einen Fall entschieden, bei welchem verschiedene Kryptowährungen gekauft, getauscht und dann verkauft worden waren; konkret hatte ein Steuerpflichtiger Bitcoins erworben, welche er sodann erst gegen Etherum und in einem zweiten Schritt gegen Monero und sodann wieder in Bitcoins tauschte und letztere dann verkaufte. Die hieraus generierten Gewinne sollten nach Auffassung des Steuerpflichtigen nicht steuerpflichtig sein, da hierdurch kein Wirtschaftsgut übertragen, sondern nur eine Kette aus digitalen Signaturen freigegeben worden sei.

 

Dieser Auffassung erteilte der BFH nun eine klare Absage. Er stellte fest, dass auch dann, wenn zivilrechtlich eine Rechtsposition nicht oder nur eingeschränkt übertragen werden kann, steuerrechtlich gleichwohl ein eigenständiges Wirtschaftsgut angenommen werden könne; dies gelte insbesondere dann, wenn es dem Steuerpflichtigen gelingt, aus dieser Rechtsposition einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Die technischen Unterschiede der verschiedenen Kryptowährungen seien dabei insoweit unbeachtlich, als dass ihnen gemein ist, dass sie immer als faktisches Zahlungsmittel und damit als uneingeschränkt verkehrsfähig anzusehen seien.

 

Folglich sind bei allen Geschäften mit Kryptowährungen die hieraus erzielten Gewinne steuerlich zu deklarieren; wichtig ist zugleich, dass dies allerdings nur bei Erwerb und Verkauf innerhalb eines Jahres gilt; liegen Erwerb und Verkauf mehr als ein Jahr auseinander, dann entfällt eine Besteuerung. (EO)