Flankierend zur eingeführten „Aktivrente“, die es Altersrentnern nun erlaubt, nach Erreichen des Regel-Renteneintrittsalters weiter im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig zu sein (und dabei von einem Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 € pro Monat zu profitieren), hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2026 eine Regelung geschaffen, die es den Parteien eines Arbeitsvertrages erleichtert, ein Arbeitsverhältnis nach ihren individuellen Wünschen über das Renteneintrittsalter hinaus fortzuführen bzw. zu begründen.
Zwar existierte mit § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VI bereits eine Vorschrift, mit der eine Weiterarbeit über den Renteneintrittszeitpunkt hinaus grundsätzlich möglich war. Diese setzte jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes ein „Hinausschieben“ der Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus und war in der Praxis insbesondere dann schwer zu handhaben, wenn – wie häufig – der Arbeitnehmer nicht in gleicher Weise weiterarbeiten wollte, sondern z. B. mit veränderten Tätigkeiten, Arbeitszeiten o. ä.; ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit dieser Norm machten es häufig erforderlich, hier komplizierte Gestaltungsvarianten anzuwenden.
Mit einem jetzt in § 41 SGB VI eingefügten neuen Abs. 2 wird es nunmehr ermöglicht, eine solche Weiterarbeit verhältnismäßig einfach durch Abschluss eines neuen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages umzusetzen. Voraussetzung ist stets, dass der betreffende Arbeitnehmer das Eintrittsalter in die Regelaltersrente erreicht hat. Das ansonsten bei sachgrundlosen Befristungen geltende Vorbeschäftigungsverbot (wonach die Befristung unwirksam ist, wenn zwischen den Parteien bereits irgendwann in der Vergangenheit einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat) ist auf derartige Befristungen ausdrücklich nicht anzuwenden.
Im Übrigen gelten für diese Verträge dieselben Grundsätze wie für die bisherigen sachgrundlosen Befristungen. Konkret ist der befristete Arbeitsvertrag nur für eine Dauer von maximal zwei Jahren möglich und kann innerhalb dieser zwei Jahre durch maximal drei Verlängerungsvereinbarungen flexibel aufgeteilt werden. Neu ist allerdings, dass sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nach Auslaufen eines solchen Vertrages auf Wunsch der Parteien weitere Verträge derselben Art anschließen können, solange die Befristungsdauer aller Verträge insgesamt eine Dauer von acht Jahren nicht überschreitet und maximal zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen werden.
MJ
