Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist nun die bislang strittige Frage beantwortet, ob ein Arbeitnehmer, der mit der „Dankesformel“ am Schluss seines Zeugnisses nicht einverstanden ist, deren Korrektur verlangen kann.
Wie das BAG hierzu entschied, steht dem Arbeitnehmer ein solcher Anspruch nicht zu.
Das BAG führte hierzu aus, dass ein Arbeitnehmer unstreitig schon nicht verlangen kann, dass überhaupt eine Dankesformel in das Zeugnis aufgenommen wird. Aus diesem Grunde kann er bezüglich dieser Formel auch keine Formulierungsvorgaben machen. Der Arbeitnehmer hat nur die Möglichkeit, die Klausel komplett gerichtlich aus dem Zeugnis entfernen zu lassen, sofern diese inhaltlich nach Maßgabe der herrschenden Zeugnisrechtsprechung tatsächlich zu beanstanden ist. (MJ)