Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine in einer betrieblichen Versorgungsordnung über die Teilnahme an einer betrieblichen Altersversorgung enthaltene Regelung für unwirksam erklärt, nach der Arbeitnehmer, die nach Ablauf der vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit beim Eintritt des Versorgungsfalls 55 Jahre oder älter sind, an der betrieblichen Altersversorgung nicht teilnehmen dürfen.
Grundsätzlich, so das BAG, seien Höchstaltersgrenzen zwar zulässig. Im vorliegenden Fall, in dem rechnerisch ja allen Arbeitnehmern ab einem Lebensalter von 45 Jahren der Zugang zur betrieblichen Altersversorgung verwehrt wäre, sei aber eine sachliche Rechtfertigung für die Grenze nicht zu erkennen. Diese Regelung sei daher diskriminierend und unwirksam. (MJ)