Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jüngeren Urteil zur Frage des steuerlichen Grundstückswertes Stellung genommen, wenn der Schenker des Grundstücks sich selbst ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem verschenkten Grundstück vorbehält; nicht betroffen von dieser Rechtsprechung sind dabei aber weiterhin Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kinder), da in diesen Fällen eine gesetzliche Befreiung von der Grunderwerbsteuer vorliegt.
Für alle anderen Fälle gilt, dass zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung grundsätzlich Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind; anders verhält es sich jedoch bei einer Grundstücksschenkung mit Auflage. Erfolgt eine Schenkung unter einer solchen Auflage, vorliegend einem Wohnrecht auf Lebenszeit, so ist der Wert dieser Auflage bei der Schenkungssteuer einerseits abzuziehen, jedoch andererseits bei der Grunderwerbsteuer anzusetzen und zu versteuern. Der Wert des Wohnrechts ist dabei nach der marktüblichen Jahresmiete und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers zu berechnen. Dabei ist die Jahresmiete auf einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag begrenzt. Diese Begrenzung gilt indes nicht bei der Berechnung des Wertes des Wohnrechts betreffend die Grunderwerbsteuer. Als Folge hieraus kann sich nun ergeben, dass der Wert des Wohnrechts für die Berechnung der Schenkungssteuer ein anderer sein kann, als für die Berechnung der Grunderwerbsteuer. Diese unterschiedliche Berechnungsmethode, gegen die sich der Kläger gewandt hatte, hat der BFH nun als zwar wenig sinnvoll, jedoch rechtlich hinnehmbar eingestuft. (EO)