Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode dann nicht zur Anwendung kommen, wenn das Kraftfahrzeug wirtschaftlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.
In dem zu entscheidenden Fall wurde einem Arbeitnehmer von dessen Arbeitgeber das Leasing eines Kraftfahrzeuges ermöglicht, wobei der Arbeitnehmer in den Genuss von preislichen Vorzügen durch seinen Arbeitgeber gekommen war, welche er anderweitig nicht erlangt hätte. Der Arbeitnehmer trug sämtliche für das Kraftfahrzeug angefallenen Kosten wie auch insbesondere die Leasingraten. Das Finanzamt besteuerte nun die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für das Kraftfahrzeug und den Kosten, die der Arbeitnehmer ohne diese Konditionen seines Arbeitgebers erhalten hätte, als geldwerten Vorteil. Hiergegen setzte sich der Arbeitnehmer zur Wehr und begehrte eine Bewertung des geldwerten Vorteils nach der so genannten 1 % -Regelung oder der Fahrtenbuchmethode, die für ihn jeweils günstiger gewesen wären.
Der BFH urteilte hierzu, dass für die Anwendung der 1 %-Regelung oder Fahrtenbuchmethode eine Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer notwendig sei. Eine solche Überlassung läge jedoch nicht vor, wenn das Kraftfahrzeug nicht dem Arbeitgeber, sondern vielmehr wie hier z.B. durch das Leasing dem Arbeitnehmer als Leasingnehmer zuzurechnen sei. Die Anwendung der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode sei damit ausgeschlossen.
Der Arbeitnehmer hat demnach nicht die Wahl zwischen den drei vorgenannten Besteuerungsmöglichkeiten. (EO)