Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, ein weiter Spielraum bezüglich des Ausspruches von Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern zur Verfügung. Insbesondere die aus größeren Betrieben bekannte Sozialauswahl, die überaus fehlerträchtig ist und immer wieder zur Unwirksamkeit von Kündigungen führt, ist im Kleinbetrieb nicht zwingend vorzunehmen. Nach bisheriger Rechtsprechung sind Kündigungen im Kleinbetrieb vielmehr allenfalls auf Missbräuchlichkeit oder grobe Unbilligkeit hin zu überprüfen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung diese Rechtsprechung nun dahingehend konkretisiert, dass auch eine Altersdiskriminierung im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) die Unwirksamkeit einer Kündigung im Kleinbetrieb zur Folge haben kann. Im entschiedenen Fall hatte ein Arzt einer 63jährigen Praxisangestellten mit der Begründung gekündigt, diese sei nun ja „pensionsberechtigt“ und für die Praxis (in der ansonsten weit jüngere Arbeitnehmerinnen tätig waren) beginne nun „ein neuer Lebensabschnitt“. Das BAG schloss hieraus, dass die Kündigung jedenfalls auch durch das Alter der Arbeitnehmerin motiviert gewesen sei, sodass eine unzulässige Altersdiskriminierung vorliege und die Kündigung unwirksam sei.
Nach Maßgabe dieser Entscheidung ist Arbeitgebern auch im Kleinbetrieb weiterhin dringend anzuraten, beim Ausspruch ordentlicher Kündigungen im Kündigungsschreiben keinerlei Kündigungsgrunde anzuführen, da dies rechtlich nicht notwendig ist und, wie das besagte Urteil zeigt, sich unter Umständen als höchst nachteilig erweisen kann. (MJ)