In Bezug auf sogenannte Sharedeals, also des Verkaufs von Anteilen von Gesellschaften, die Grundstücke halten, stehen nunmehr maßgebliche Gesetzesänderungen an.
Ziel des Gesetzgebers ist es dabei, die Regelungen, die dazu führen, dass bei derartigen Geschäften keine Grunderwerbsteuer anfällt, deutlich zu verschärfen.
Bisher verhielt es sich so, dass erst bei Anteilsübertragungen von mehr als 95 % von Anteilen an einer Gesellschaft die Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wurde. Dieser Wert wird nunmehr auf 90 % abgesenkt.
Daneben besteht bisher eine sogenannte Haltefrist von fünf Jahren; dies hat zur Folge, dass sich eine zunächst gewährte Steuerbefreiung dann auflöst, wenn die Anteile in weniger als fünf Jahren wiederverkauft werden. Diese Frist wird nunmehr auf zehn Jahre verdoppelt. Für den Sonderfall, dass innerhalb einer Personengesellschaft ein Erwerb eines Mitgesellschafters stattgefunden hat, wird die Frist sogar auf 15 Jahre verlängert.
Weiterhin wird ein gänzlich neuer steuerauslösender Tatbestand für Kapitalgesellschaften sowie eine Börsenklausel eingeführt. Dies hat dann zur Folge, dass bei Kapitalgesellschaften ebenso wie bisher bei Personengesellschaften alle unmittelbaren oder mittelbaren Vereinigungen oder Übertragungen von Anteilen von mindestens 90 % steuerbar sind. Damit ist insbesondere das bisher geübte Modell, eine Gesellschaft mit einem Mitgesellschafter steuerfrei zu erwerben, nicht mehr möglich. Genau hierauf kam es dem Gesetzgeber auch an.
Aufgrund der gleichzeitig eingeführten sogenannten Börsenklausel gilt Vorstehendes allerdings nicht, wenn und soweit hieran börsennotierte Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
Die vorstehenden Regelungen treten zum 1. Juli 2021 in Kraft. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass dies nur für Neugesellschafter gilt. Sofern Gesellschafter bereits vor dem 1. Juli 2020 Anteile gehalten haben, gelten die alten Regelungen für diese fort. (EO)