Steuerpflichtige Gewinne bei Veräußerung von Kryptowährungen

Bislang war streitig, ob Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jüngst einen Fall entschieden, bei welchem verschiedene Kryptowährungen gekauft, getauscht und dann verkauft worden waren; konkret hatte ein Steuerpflichtiger Bitcoins erworben, welche er sodann erst gegen Etherum und in einem zweiten Schritt gegen Monero und sodann wieder in Bitcoins tauschte und letztere dann verkaufte. Die hieraus generierten Gewinne sollten nach Auffassung des Steuerpflichtigen nicht steuerpflichtig sein, da hierdurch kein Wirtschaftsgut übertragen, sondern nur eine Kette aus digitalen Signaturen freigegeben worden sei.

 

Dieser Auffassung erteilte der BFH nun eine klare Absage. Er stellte fest, dass auch dann, wenn zivilrechtlich eine Rechtsposition nicht oder nur eingeschränkt übertragen werden kann, steuerrechtlich gleichwohl ein eigenständiges Wirtschaftsgut angenommen werden könne; dies gelte insbesondere dann, wenn es dem Steuerpflichtigen gelingt, aus dieser Rechtsposition einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Die technischen Unterschiede der verschiedenen Kryptowährungen seien dabei insoweit unbeachtlich, als dass ihnen gemein ist, dass sie immer als faktisches Zahlungsmittel und damit als uneingeschränkt verkehrsfähig anzusehen seien.

 

Folglich sind bei allen Geschäften mit Kryptowährungen die hieraus erzielten Gewinne steuerlich zu deklarieren; wichtig ist zugleich, dass dies allerdings nur bei Erwerb und Verkauf innerhalb eines Jahres gilt; liegen Erwerb und Verkauf mehr als ein Jahr auseinander, dann entfällt eine Besteuerung. (EO)

Obacht bei geschäftlichen Reisen in das europäische Ausland: A1-Bescheinigung erforderlich

Nicht allgemein bekannt ist, dass Arbeitnehmer bei beruflichen Reisen in das europäische Ausland, d.h. in die Staaten der EU sowie der EFTA (letztere die Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen sowie seit dem Brexit Großbritannien) grundsätzlich – dies auch bei nur kurzen Aufenthalten – eine sog. A1-Bescheinigung mit sich führen müssen; dadurch wird gegenüber dem avisierten zeitweiligen Zielland  bestätigt, dass der Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem seines Entsendelandes unterliegt und damit nicht das Zielland sozialversicherungsrechtlich belastet; zugleich ist der Arbeitnehmer von der Entrichtung der Beiträge zum Sozialversicherungssystem des Ziellandes befreit.

 

Noch weniger bekannt ist, dass die Verpflichtung zum Mitführen einer solchen A1-Bescheinigung auch für Selbstständige gilt. Zu erinnern ist dabei auch daran, dass deren Antrag – ähnlich wie der von den Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer – nur noch elektronisch gestellt werden kann.

 

Für alle durch dies Regelung Betroffenen – gleich ob Arbeitnehmer oder Selbstständige – gilt, dass bei kurzfristig anberaumten und zugleich auch kurzen Reisen – bis zu 7 Tagen – im Bedarfsfall die Genehmigung nachträglich beantragt und vorgelegt werden kann, dies allerdings mit der derzeitigen Ausnahme von Frankreich und Österreich; diese fordern aus Gründen einer verschärften Bekämpfung des Missbrauches ihres Sozialsystems auch in solchen Fällen eine A1-Bescheinigung schon bei der Einreise. Zu beachten ist schließlich, dass bei Nichtvorlage der Bescheinigung nicht nur Bußgelder des Ziellandes drohen, sondern ggfs. auch die Entrichtung der dortigen Sozialversicherungsbeiträge. (MJ)