Jahressteuergesetz 2022

Das Bundeskabinett hat jüngst den Entwurf des ersten Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen, mit dessen kurzfristiger Umsetzung zu rechnen ist.

 

Motivation hierfür auch sind die jüngsten Verwerfungen auf dem Energiemarkt.

 

Der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen wird von 19 auf 7 Prozentpunkte abgesenkt, dies gilt für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024.

 

Der Ausbau von Photovoltaikanlagen wird ab nächstem Jahr dadurch gefördert, dass Anlagen bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern von der Ertragsteuer befreit werden. Bei Mehrfamilienhäusern gilt hier eine Grenze von 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

 

Die Home-Office-Pauschale soll zum einen entfristet und zugleich auch der maximale Abzugsbetrag auf 1.000 € pro Jahr angehoben werden. Weiterhin ist es nicht mehr von Belang, ob ein häusliches Arbeitszimmer genutzt wird oder lediglich eine Arbeitsecke in einem Wohnraum, oder ob das Home-Office den Mittelpunkt des Berufs darstellt.

 

Die jährliche Abschreibung für ab dem 1. Juli 2023 fertiggestellte Wohnhäuser wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben, sodass sich der Abschreibungszeitraum von 50 auf 33 Jahre verkürzt.

 

Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird auf das Jahr 2023 vorgezogen.

 

Der Sparerpauschbetrag wird auf 1.000 € für alleinstehende und 2.000 € für Ehegatten / Lebenspartner angehoben. Freistellungsaufträge sollen hier automatisch erhöht werden. (EO)

Digitalisierung im Handels- und Gesellschaftsrecht

Zum 1. August 2022 ist das sogenannte DiRUG, das „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“, in Kraft getreten.

 

Danach ist es nunmehr möglich, die Kapitalgesellschaften GmbH und UG (haftungsbeschränkt) im Online-Verfahren zu gründen. Ein persönliches Erscheinen der Parteien oder deren Vertreter vor einem beurkundenden Notar wird dazu nicht mehr notwendig sein. Es ist ausreichend, wenn die Parteien per Bild und Ton zugeschaltet sind. Die Identifizierung der Parteien erfolgt mittels elektronischen Nachweises, wie beispielsweise dem Personalausweis mit der sogenannten eID-Funktion.

 

Des Weiteren werden die Verfahren beschleunigt. So ist nunmehr vorgeschrieben, dass im Fall einer Online-Gründung die Eintragung im Handelsregister nach max. 10 Arbeitstagen erfolgt sein muss. Wird im Rahmen der Online-Gründung gar ein Musterprotokoll verwendet, hat die Eintragung sogar schon nach fünf Arbeitstagen zu erfolgen.

 

Die vorstehenden Möglichkeiten bestehen nur im Fall der sogenannten Bargründung, nicht indes bei Sachgründungen. Auch ist die Online-Gründung bei anderen Kapitalgesellschaften nicht möglich. Bei Ausländern können sich Probleme im Hinblick auf die Identifizierung ergeben, wenn deren Heimatländer kein geeignetes Identifizierungsmittel für ihre Bürger bereitstellen.

 

Ferner ist es nunmehr auch möglich, Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, welche nach wie vor in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen haben, auch mittels Videokommunikation mit dem Notar durchzuführen.

 

Schließlich wurde festgelegt, dass die zu veröffentlichenden Jahresabschlüsse nicht mehr wie bisher beim Bundesanzeiger einzureichen sind, sondern beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de).    (EO)