Arbeitnehmer müssen Überstunden (immer noch) beweisen

Bei der Geltendmachung von Entgeltansprüchen für geleistete Überstunden haben Arbeitnehmer seit jeher vor Gericht einen vergleichsweise schweren Stand. Im Grundsatz gilt hier nämlich, dass Arbeitnehmer für jede einzelne betreffende Überstunde nicht nur nachweisen müssen, dass und wann diese angefallen ist, sondern auch, dass diese betrieblich notwendig, vom Arbeitgeber angeordnet oder wenigstens von diesem geduldet gewesen ist. Gelingt dem Arbeitnehmer dieser Beweis nicht, wird seine Vergütungsklage regelmäßig abgewiesen.

 

Bewegung in diese Rechtslage ist zuletzt dadurch gekommen, dass der Europäische Gerichtshof 2019 entschieden hatte, dass EU-Mitgliedstaaten Gesetze zu schaffen hätten, die Arbeitgeber verpflichten, die von Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit zu dokumentieren. Dies hat der deutsche Gesetzgeber allerdings bislang nicht getan. Es wurde nun argumentiert, dass ein Arbeitgeber, der trotz der europarechtlichen Vorgabe kein System zur Arbeitszeitdokumentation geschaffen hat, dies im Überstundenprozess gegen sich gelten lassen muss; danach müsse der Arbeitgeber auf die Behauptung des Arbeitnehmers hin, die Überstunden seien angefallen, seinerseits darlegen, dass die betreffenden Stunden gerade nicht geleistet wurden. Dieser Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung eine Absage erteilt. Das BAG hielt hierzu fest, dass die betreffende europarechtliche Vorgabe des EuGH inhaltlich nicht darauf abzielt, einem Arbeitnehmer die Darlegung der von ihm geleisteten Arbeitszeit zu erleichtern, sondern erkennbar auf Aspekte des Arbeits- und des Gesundheitsschutzes ausgerichtet sei. Damit hat sich die Situation der Parteien im gerichtlichen Überstundenprozess nicht geändert.  (MJ)

Geltendmachung von GmbH-Ansprüchen durch Gesellschafter

Grundsätzlich sind Zahlungsansprüche einer GmbH durch diese selbst, vertreten durch ihre Geschäftsführer, geltend zu machen. Hiervon abweichend besteht ausnahmsweise die Möglichkeit der sogenannten „actio pro socio“. Danach kann ein einzelner Gesellschafter im eigenen Namen von einem Mitgesellschafter die Leistung an die Gesellschaft verlangen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Grundsätze auch gegenüber einem Geschäftsführer der Gesellschaft gelten. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein beklagter Geschäftsführer, der selbst nicht Gesellschafter war, Entscheidungen getroffen, die zu einem Forderungsausfall führten. Der klagende Gesellschafter verlangte entsprechenden Schadenersatz für die Gesellschaft. Diesen Anspruch wies der BGH ab. Der BGH begründete das damit, dass die Grundsätze der actio pro socio nur in Bezug auf Gesellschafter gelten, nicht jedoch auf Geschäftsführer. Der Unterschied zwischen Gesellschafter und (Fremd-)Geschäftsführer ist darin zu sehen, dass dem Gesellschafter eine besondere Treuepflicht aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus obliegt. Der Geschäftsführer hingegen ist im Verhältnis zur Gesellschaft nur ein Dritter, zu dem gerade keine gesellschaftsrechtliche Sonderbeziehung besteht.

 

Weiterhin betonte der BGH, dass zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss not-wendig sei. Wenn dieser nicht zustande kommt, hat jeder Gesellschafter dann die Möglichkeit, hierauf zu klagen. Im Erfolgsfall kann die Gesellschaft dann den Anspruch gegen den Geschäftsführer selbst einklagen; auch dadurch – so der BGH weiter – entfiele die Notwendigkeit, ein solches Verfahren durch einen Gesellschafter durchführen zu lassen.  (EO)