Neue Pflichten betreffend das Transparenzregister

Zum 1. August 2021 sind Änderungen betreffend das Transparenzregister in Kraft getreten.
Durch dieses Register, welches auf dem Geldwäschegesetz beruht, werden Unternehmen verpflichtet, die hinter ihnen stehenden sogenannten „wirtschaftlichen Berechtigten“ zu benennen. Dabei ist grundsätzlich jede natürliche Person zu benennen, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Stimmrechte oder der Kapitalanteile an dem Unternehmen hält.

 

In der Vergangenheit galten diese Mitteilungs-pflichten immer dann als erfüllt, wenn sich diese Angaben aus anderen öffentlich einsehbaren Registern ergaben. Dies traf insbesondere auf die GmbH zu, da hier stets eine aktuelle Gesellschafterliste hinterlegt sein muss.
Diese Mitteilungsfiktion ist nunmehr aufgehoben. Insoweit haben zukünftig alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften die hinter ihnen stehen-den wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Sofern durch die Gesetzesänderung erstmals eine Meldepflicht besteht, haben Gesellschaften in der Rechtsform der AG, SE und KGaA Zeit zur Meldung bis zum 31. März 2022; für GmbHs, Partnerschaften und Genossenschaften gilt als Meldefrist der 30. Juni 2022, und für alle anderen Gesellschaften der 31. Dezember 2022.

 

Die Unterlassung einer solchen Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Meldungen zügig unter www.transparenzregister.de vorzunehmen und nachfolgend auch Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten jeweils um-gehend zu melden. (EO)

Zur Reform des Wohnungseigentumsrechts nach dem WEMoG (Teil II)

Eine weitere erhebliche Änderung erfolgte in Hinblick auf die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung.
Nach altem Recht war die Versammlung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile durch die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer vertreten waren. Sofern dies nicht der Fall war, musste der Verwalter eine neue Versammlung (eine sogenannte „Zweitversammlung“) mit dem gleichen Gegenstand einberufen. Diese war dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig.

 

Das neue Recht kennt derartige Mindestquoten mit Blick auf die Beschlussfähigkeit nicht mehr. Nach der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung werden an die Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung keine besonderen Anforderungen (mehr) gestellt. Mithin ist jede Versammlung der Wohnungseigentümer beschluss-fähig. Dabei ist allein notwendig (allerdings auch ausreichend), dass lediglich ein Wohnungseigentümer zur Versammlung der Wohnungseigentümer erscheint oder dort vertreten wird (z.B. durch den Verwalter).
Zweitversammlungen werden sich daher zukünftig fast immer erübrigen. Sie werden nur noch dann notwendig sein, wenn gar kein Wohnungseigentümer erscheint bzw. sich vertreten lässt. Dann findet allerdings eine normale weitere Eigentümerversammlung statt, für welche die obigen Regeln gelten.

 

Geändert wurde mit der Novelle auch die regel-mäßige Einberufungsfrist; diese wurde nunmehr von zwei Wochen auf eine 3-Wochenfrist verlängert (wird fortgesetzt). (SB)