Kraftfahrzeugsteuer

In der Vergangenheit wurden leichte Nutzfahrzeuge, so wie sie insbesondere von Handwerksbetrieben genutzt werden, in der Kraftfahrzeugsteuer wie ein Lkw besteuert, und nicht wie ein Pkw. Folge hierdurch war eine geringere Steuerlast.

 

Beginnend mit dem Jahresende 2018 gingen die für die Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Zollbehörden jedoch dazu über, für leichte Nutzfahrzeuge eine neue Bewertung vorzunehmen. Dies führte regelmäßig dazu, dass bei Fahrzeugen, die für mehr als drei Sitzplätze zugelassen waren (auf die tatsächliche Nutzung von Sitzen oder den Einbau von Sitzen kam es hier nicht an) bzw. deren Bodenfläche zur Personenbeförderung größer war als die Bodenfläche zur sonstigen Nutzung, fortan als Pkw gewertet wurden. In der Folge wurden dann neuerliche Kraftfahrzeugsteuerbescheide ausgestellt, die regelmäßig zu erheblich höheren Steuern führten.

 

Hiergegen sind viele Betriebe vorgegangen und haben die Verfahren regelmäßig auch gewonnen.

 

Aufgrund dessen ist der Gesetzgeber zu der Überzeugung gelangt, dass die dementsprechende gesetzliche Regelung (§ 18 Abs. 12 KraftStG) nicht angebracht ist, und hat diese erfreulicherweise mit Wirkung zum Oktober 2020 ersatzlos gestrichen.

 

Sofern sich Betriebe in der Vergangenheit gegen die Steuererhöhung nicht gewehrt haben, sollte diese Aufhebung nunmehr zum Anlass genommen werden, etwaige überhöhte Steuerbescheide anzufechten; denn für die überhöhte Besteuerung gibt es durch die Streichung des Gesetzes keine Grundlage mehr.  EO

BAG: Verspätete Anzeige einer Fortsetzungserkrankung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Im vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte der schon längere Zeit erkrankte Arbeitnehmer es trotz ausdrücklichem Hinweis des Arbeitgebers zweimal versäumt, bei diesem rechtzeitig eine Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen; hierauf hatte der Arbeitgeber jeweils eine Abmahnung erteilt. Nachdem der Arbeitnehmer dann ein drittes Mal eine solche Bescheinigung erst drei Tage nach Ablauf des auf der bisherigen Bescheinigung angegebenen Krankheitszeitraums beim Arbeitgeber einreichte, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

 

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der hierauf vom Arbeitnehmer erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben und sich darauf berufen, aufgrund eines „allgemeinen Erfahrungssatzes“ müsse ein Arbeitgeber damit rechnen, dass ein bereits länger erkrankter Arbeitnehmer über die ursprünglich prognostizierte Krankheitsdauer hinaus erkrankt bleibe. Das unangekündigte Nichterscheinen des Arbeitnehmers treffe den Arbeitgeber daher nicht unvorbereitet. Auch sei es erfahrungsgemäß so, dass gerade länger erkrankte Arbeitnehmer regelmäßig nicht „ohne anderslautende Verlautbarung“ die Arbeit wieder aufnähmen.

 

Das BAG hat diesbezüglich klargestellt, dass diese beiden Erfahrungssätze nicht existieren, und einen Arbeitnehmer daher auch bei längerer bzw. mehrfach verlängerter Arbeitsunfähigkeit die arbeitsvertragliche (Neben-)Pflicht trifft, den Arbeitgeber über die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu unterrichten.  MJ