Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wird umgesetzt

Der Deutsche Bundestag hat jüngst das Gesetz zur Umsetzung der (europarechtlichen) Aktionärsrechterichtlinie verabschiedet. Dies führt zu einer Reihe von Änderungen im Aktiengesetz, die vornehmlich börsennotierte Aktiengesellschaften betreffen.

 

– Danach ist der Aufsichtsrat verpflichtet, eine Maximalvergütung für Vorstandsmitglieder festzulegen.

– Die Hauptversammlung erhält die Kompetenz, diese Maximalvergütung herabzusetzen.

– Der Aufsichtsrat ist künftig zudem verpflichtet, die Vergütungsstruktur des Vorstandes an der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Hierdurch sollen zusätzlich auch soziale und ökologische Entwicklungen des Unternehmens Berücksichtigung finden.

– Über dieses Vergütungssystem hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre zu beschließen.

– Über die Vergütung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist jährlich ein Vergütungsbericht zu erstellen.

– Der Aufsichtsrat muss ab einem festgelegten Geschäftsvolumen bestimmten Geschäften zustimmen, die die Gesellschaft mit nahestehenden Personen tätigt.

 

Finanzintermediäre, wie zum Beispiel Banken, werden zudem verpflichtet, die Aktiengesellschaften über die Identität der Aktionäre zu unterrichten und zugleich auch umgekehrt die Aktionäre mit relevanten Informationen betreffend ihre Möglichkeit zur Rechtsausübung zu versorgen. (EO)

Arbeitsgericht Berlin: Beschimpfung als „Ostdeutscher“ kein Verstoß gegen AGG

Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung den in der Rechtsprechung bereits seit längerem vorherrschenden Tendenzen angeschlossen, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Arbeitnehmer aus ostdeutschen Bundesländern stammen, nicht unter die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu subsumieren.

 

Wie schon andere Gerichte vor ihm wies das ArbG darauf hin, dass Menschen ostdeutscher Herkunft weder Mitglieder einer bestimmten ethnischen Gruppe seien, noch Träger einer einheitlichen Weltanschauung, wodurch zugleich der Anwendungsbereich des AGG nicht eröffnet sei. (MJ)