Haftungsverschärfung für Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst die Haftungsrisiken für (ehemalige) Geschäftsführer verschärft. Konkret ging es um Haftungsfragen gegenüber einem ehemaligen Geschäftsführer einer nachfolgend insolvent gegangenen GmbH. Grundsätzlich gilt, dass nur die aktuellen Geschäftsführer für insolvenzrechtliche Fragen haftbar gemacht werden können. Der Geschäftsführer war vorliegend bereits zwei Jahre vor dem Eintritt der Insolvenz der GmbH aus selbiger ausgeschieden. Die Besonderheit in dem zu entscheidenden Fall lag darin, dass die Insolvenzlage der GmbH bereits seit Jahren bestanden hatte und dies auch in Zeiträumen, in denen der Geschäftsführer im Amt war. Kurzum hätte die Insolvenz der GmbH seit Jahren angemeldet werden müssen, was nicht nur von den aktuellen, sondern auch von den vormaligen Geschäftsführern versäumt worden war.

 

Der BGH entschied hierzu nun, dass auch der vormalige Geschäftsführer für damalige wie auch insbesondere für nach seinem Ausscheiden entstandene Schäden von Gläubigern hafte, wenn die durch die unterlassene Anmeldung der Insolvenz bestehende Gefährdung für das Gläubigervermögen fortbestanden habe. Dieser Zurechnungszusammenhang wäre nur unterbrochen worden, wenn sich die GmbH zwischenzeitlich wieder wirtschaftlich erholt hätte. Klarstellend hielt der BGH noch fest, dass eine etwaige Haftung der aktuellen Geschäftsführer für die Frage der Haftung des vormaligen Geschäftsführers nicht von Belang sei.

 

Es bestätigt sich damit noch einmal, dass insbesondere Geschäftsführer bei insolvenzrechtlichen Fragestellungen größtmögliche Sorgfalt walten lassen sollten. (EO)

Beschädigung der Mietsache – Aufrechnung gegen Kaution auch nach Eintritt der Verjährung

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe des Mietobjekts an diesen. Grundsätzlich muss der Vermieter also seine Ansprüche gegen den Mieter vor Ablauf dieser Frist (gerichtlich) geltend machen. Gegen den Anspruch des Mieters auf Auszahlung einer von ihm bei Mietvertragsbeginn hinterlegten Barkaution kann der Vermieter allerdings auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist aufrechnen, wenn sich der Auszahlungsanspruch und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Vermieters zu unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüberstanden. Bei Beschädigungen der Mietsache forderte ein großer Teil der Rechtsprechung allerdings, dass der Vermieter seine Schadensersatzforderung gegenüber dem Mieter zu unverjährter Zeit zumindest beziffert haben musste, um dann nach Eintritt der Verjährung gegen den Auszahlungsanspruch betreffend die Mietsicherheit aufrechnen zu können.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings nunmehr entschieden, dass eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadenersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache regelmäßig auch dann möglich ist, wenn er seine Schadenersatzansprüche nicht in unverjährter Zeit beziffert hat.

 

Hinzuweisen ist dabei, dass sich diese Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ausschließlich auf Ansprüche des Vermieters wegen Beschädigungen der Mietsache beziehen dürfte; diese Substanzschäden kann der Vermieter grundsätzlich beseitigen, ohne dem Mieter vorab eine Möglichkeit zur Schadenbeseitigung geben zu müssen. Wie Ansprüche wegen sonstiger vertraglicher Pflichtverletzungen zu bewerten sind, hat der BGH aber nicht entschieden; für die Durchsetzung derartiger Ansprüche ist grundsätzlich eine Leistungsaufforderung des Vermieters und Setzung einer Frist zur Nachholung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Mieter für die Anspruchsentstehung und -durchsetzung notwendig. Ob der Vermieter nach Leistungsaufforderung und fruchtlosem Fristablauf dann gemäß der aktuellen Rechtsprechung im Rahmen der Kautionsabrechnung dem Mieter noch etwaige Ansprüche (die nach den gesetzlichen Regelungen verjährt wären) entgegenhalten kann, ist derzeit noch offen. (SB)