BAG: Dienstlicher E-Mail-Account darf nicht für Streikaufruf verwendet werden

Nachdem zu dieser Frage jahrelang unterschiedliche Auffassungen bestanden haben, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschluss aus Oktober 2013 nunmehr klargestellt: Arbeitnehmer dürfen den dienstlichen E-Mail-Account nicht für die Verbreitung von Streikaufrufen gegen den Arbeitgeber nutzen.

Dies, so das BAG in seiner Begründung, ergebe sich daraus, dass dem Arbeitgeber nicht abverlangt werden könne, seine eigenen Betriebsmittel für die gewerkschaftliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem gegen ihn gerichteten Arbeitskampf zur Verfügung zu stellen. (MJ)