BAG: Keine Verrechnung von Zeitkonten-Ansprüchen bei „Freistellung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche“ im gerichtlichen Vergleich

In gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren schließen die Parteien häufig Vergleiche, in denen unter anderem vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird und damit zugleich noch offene Urlaubsansprüche erfüllt werden. Wunsch des Arbeitgebers ist es dabei in der Regel, dass sämtliche Ausgleichsansprüche für Zeitguthaben erledigt sein sollen.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Konstellation entschieden, dass eine Freistellung „unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche“ nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass damit auch etwaige Guthaben auf Zeitkonten erledigt sein sollen. Möchte der Arbeitgeber erreichen, dass auch solche Zeitguthaben mit der Freistellung ausgeglichen werden, ist demnach darauf zu achten, dass diese im Vergleich auch explizit erwähnt werden. MJ