BAG: Urlaubsabgeltungsanspruch vererbbar

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), in dem dieses zugleich seine bisherige Rechtsprechung änderte, wurde entschieden, dass der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs eines verstorbenen Arbeitnehmers zu dessen Nachlass gehört und somit vererbbar ist.

Bereits der Europäische Gerichtshof hatte 2014 entschieden, dass sich mit dem Zeitpunkt des Todes der nicht erfüllte Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, der sodann den Erben zusteht (s. Mandanteninformation September 2014). Diesbezüglich hat das BAG nunmehr seine Rechtsprechung konsequenterweise dahingehend angepasst, dass auch in der Konstellation, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes ein Abgeltungsanspruch zusteht (etwa, weil das Arbeitsverhältnis vor dem Sterbefall geendet hat und noch nicht genommener Urlaub existierte), eine Vererbbarkeit gegeben ist.

Das BAG trägt mit dieser Entscheidung der inzwischen herrschenden Auffassung Rechnung, dass es sich bei dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung um einen „ganz normalen“ Zahlungsanspruch handelt und nicht – wie früher vertreten wurde – um ein mit rechtlichen Besonderheiten behaftetes „Surrogat“ des Anspruchs auf Gewährung von bezahlter Freizeit. (MJ)