Seit geraumer Zeit herrscht erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der urheberrechtlichen Behandlung von sogenannten „embedded“ Videos. Die zugrunde liegende Frage ist dabei, ob man Videoclips eines Dritten, die dieser beispielsweise auf YouTube veröffentlich hat, in seine eigene Webseite einbinden darf. Problematisch ist hierbei insbesondere, dass YouTube diese Möglichkeit jedem Nutzer automatisch zur Verfügung stellt, so dass hier möglicherweise von einer Einwilligung des Urhebers des Videoclips ausgegangen werden kann.
Das in urheberrechtlichen Fragen recht kompetente Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte hier traditionell eine Urheberrechtsverletzung regelmäßig verneint, während beispielsweise das OLG Düsseldorf der Auffassung war, eine Verletzung der Rechte des Urhebers sei in diesen Fällen gegeben.
Der Bundesgerichtshof (BGH), der über diese Frage nun zu entscheiden hat, beschloss, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. In seinem Vorlagebeschluss an den EuGH führt er aus, dass er in dem „Embedding“ ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a Urhebergesetz im Zweifel nicht erblicken könne. Er halte es aber für denkbar, dass das Embedding eine im deutschen Urheberrecht nicht geregelte, ganz eigene Form der öffentlichen Wiedergabe darstelle.
Sollte sich der EuGH dieser Auffassung anschließen, ist damit zu rechnen, dass der BGH dem Embedding künftig einen Riegel vorschieben wird. Verwender solcher Videodateien müssten dann mehr als bisher mit Abmahnungen, Beseitigungs-, Unterlassens- und Schadenersatzansprüche von Urhebern rechnen. (MJ)