Seit jeher umstritten ist die Frage, in welcher Höhe Arbeitgeber die von Arbeitnehmern geleistete Nachtarbeit mit entsprechenden Zuschlägen entgelten müssen. Die maßgebliche Vorschrift im Arbeitszeitgesetz schuf hierbei keinerlei Klarheit, da diese lediglich vorschreibt, dass in Nachtarbeit tätigen Arbeitnehmern „eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das (…) Bruttoentgelt“ gewährt werden müsse. Wann beispielsweise ein Entgeltzuschlag aber angemessen ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung gerade nicht. Bislang hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in diesen Fällen einen Zuschlag in Höhe von 25 % üblicherweise als angemessen betrachtet.
Mit der nunmehr ergangenen Entscheidung positioniert sich das BAG dahingehend, dass auch ein Zuschlag von nur 20 % jedenfalls dann nicht zu beanstanden sei, wenn die während der Nachtarbeit zu verrichtende Tätigkeit nur durchschnittlich belastend sei. Das BAG wies aber gleichzeitig darauf hin, dass es den Gerichten hier allenfalls möglich sei, Richtwerte zu definieren, und es bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze in jedem Einzelfall auf die konkreten Umstände der Nachtarbeit ankomme. Wenngleich also die neuerliche Entscheidung des BAG keine vollständige Klarheit geschaffen hat, verdeutlicht sie jedoch, dass jedenfalls bei durchschnittlich belastenden Tätigkeiten zur Nachtzeit ein Zuschlag in Höhe von 20-25 % in aller Regel wohl als rechtssicher betrachtet werden kann. (MJ)