Das nunmehr in Kraft getretene Wachstumschancengesetz enthält, anders als es der Name suggeriert, nicht nur (zudem eher überschaubare) Förderelemente, sondern auch ggfs. als Belastungen zu bewertende Regelungen. So wird u.a. im B2B-Bereich zukünftig eine Pflicht zur E-Rechnungsverarbeitung bestehen.
Konkret ist danach der Empfänger ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich zwingend verpflichtet, E-Rechnungen entgegenzunehmen; einer Zustimmung des Rechnungsempfängers bedarf es damit nicht mehr, wie zugleich auch die bisherige Priorisierung der Papierrechnung entfällt. Nicht umfasst sind hiervon allerdings Rechnungen an Verbraucher bzw. Rechnungen bis zu einem Betrag von 250 € (einschließlich USt.). Bei den verpflichtend zu empfangenden E-Rechnungen handelt es sich dabei nicht um (ggfs. unterzeichnete) PDF-Dokumente, sondern um ein strukturiertes elektronisches Format nach dem Rechnungsstandard EN16931.
Auch aufgrund des insbesondere für kleinere Unternehmen entstehenden Umstellungsaufwandes hat der Gesetzgeber immerhin weiträumige Übergangsfristen vorgesehen. Demnach dürfen andere Rechnungsformate noch bis Ende 2026 verwendet werden, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt; Vorstehendes ist sogar bis Jahresende 2027 möglich, wenn der Rechnungsaussteller einen Jahresumsatz von weniger als 800.000 € (ausschließlich USt.) tätigt. (EO)