Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe des Mietobjekts an diesen. Grundsätzlich muss der Vermieter also seine Ansprüche gegen den Mieter vor Ablauf dieser Frist (gerichtlich) geltend machen. Gegen den Anspruch des Mieters auf Auszahlung einer von ihm bei Mietvertragsbeginn hinterlegten Barkaution kann der Vermieter allerdings auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist aufrechnen, wenn sich der Auszahlungsanspruch und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Vermieters zu unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüberstanden. Bei Beschädigungen der Mietsache forderte ein großer Teil der Rechtsprechung allerdings, dass der Vermieter seine Schadensersatzforderung gegenüber dem Mieter zu unverjährter Zeit zumindest beziffert haben musste, um dann nach Eintritt der Verjährung gegen den Auszahlungsanspruch betreffend die Mietsicherheit aufrechnen zu können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings nunmehr entschieden, dass eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadenersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache regelmäßig auch dann möglich ist, wenn er seine Schadenersatzansprüche nicht in unverjährter Zeit beziffert hat.
Hinzuweisen ist dabei, dass sich diese Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ausschließlich auf Ansprüche des Vermieters wegen Beschädigungen der Mietsache beziehen dürfte; diese Substanzschäden kann der Vermieter grundsätzlich beseitigen, ohne dem Mieter vorab eine Möglichkeit zur Schadenbeseitigung geben zu müssen. Wie Ansprüche wegen sonstiger vertraglicher Pflichtverletzungen zu bewerten sind, hat der BGH aber nicht entschieden; für die Durchsetzung derartiger Ansprüche ist grundsätzlich eine Leistungsaufforderung des Vermieters und Setzung einer Frist zur Nachholung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Mieter für die Anspruchsentstehung und -durchsetzung notwendig. Ob der Vermieter nach Leistungsaufforderung und fruchtlosem Fristablauf dann gemäß der aktuellen Rechtsprechung im Rahmen der Kautionsabrechnung dem Mieter noch etwaige Ansprüche (die nach den gesetzlichen Regelungen verjährt wären) entgegenhalten kann, ist derzeit noch offen. (SB)