Zurückbehaltungsrecht bei fehlerhafter Rechnungsstellung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil Stellung zu der Frage genommen, wann einem Leistungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung zusteht, wenn die erhaltene Rechnung nicht den Vorgaben des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) entspricht.

Im zu entscheidenden Fall stellte ein Unternehmer einem anderen seine Leistungen in Rechnung, ohne jedoch für den Gesamtrechnungsbetrag Umsatzsteuer auszuweisen. Der Rechnungssteller war dabei der Ansicht, dass die von ihm erbrachte Leistung von der Umsatzsteuer befreit sei; der Rechnungsempfänger war anderer Ansicht und machte hinsichtlich der Zahlung des Rechnungsbetrages ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Daraufhin klagte der Rechnungssteller auf Zahlung.

Hierzu stellte der BGH fest, dass dem Leistungs- und Rechnungsempfänger dann ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung zusteht, wenn er einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG hat. § 14 UStG regelt dabei dezidiert, welche Angaben in einer Rechnung enthalten sein müssen, damit diese von der Finanzverwaltung auch anerkannt wird. Hierzu gehört regelmäßig auch der Umsatzsteuerausweis.

Sofern allerdings – so der BGH weiter – zweifelhaft ist, ob eine abgerechnete Leistung überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt, kann sich der Rechnungsempfänger nicht einfach auf seine Zweifel hieran berufen; vielmehr darf er dann sein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die zuständige Finanzbehörde die abgerechnete Leistung bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausgeübt werden sollte, wenn ein  Anspruch auf Erteilung einer Rechnung gem. § 14 UStG unzweifelhaft besteht. Ist dies hingegen unklar, sollte hier vorsorglich von dem Zurückbehaltungsrecht abgesehen werden und ggfs. eine Zahlung unter Vorbehalt erfolgen. (EO)

Landgericht Köln stellt Pixelio-Nutzer vor unlösbares Problem

Im Nachgang zu unserem Artikel über die Gefahren der Nutzung von „Stock-Foto“-Portalen (siehe unsere Mandanteninformation Januar 2014) hat das Landgericht Köln in einer Entscheidung aus Februar 2014 die angesprochene Problematik weiter verschärft.

Das Gericht hat ausgeurteilt, dass Bildnutzer abgemahnt werden können, wenn diese ein Pixelio-Foto per Direktlink (also nicht in eine Seite eingebunden) öffentlich zugänglich machen, ohne den Urheber des Bildes entsprechend zu nennen. Dies ist hochproblematisch, da bei Direktlinks auf dem Bildschirm keine Internetseite, sondern ausschließlich das verlinkte Foto erscheint. Es ist daher nicht möglich, die Urheberbenennung in hinreichender Nähe zum Bild anzubringen.

Ein vom Gericht zugleich genannter Ausweg, die Urhebernennung per Bildbearbeitungsprogramm direkt in das Bild einzufügen, ist rechtlich ebenfalls konfliktträchtig und kann daher nicht empfohlen werden: Die Montage eines Quellennachweises in das Bild stellt nämlich urheberrechtlich eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG dar, die von den über Pixelio eingeräumten Nutzungsrechten nicht umfasst ist und insofern wiederum eine Abmahnung nach sich ziehen könnte. Pixelio selbst steht hier allerdings auf den Standpunkt, dass in diesen Fällen eine Urheberangabe nicht möglich und daher auch nicht erforderlich sei – diese Auffassung steht jedoch im Gegensatz zu der vom Gericht vertretenen Ansicht und vermag die Gefahr von Abmahnungen nicht zu beseitigen.

Nutzer sollten sich daher gegenwärtig gut überlegen, ob sie tatsächlich auf Bilder des Anbieters Pixelio zurückgreifen, oder nicht lieber andere Stock-Foto-Anbieter („Clipdealer“, „Fotocase“ o. ä.) nutzen sollten. (MJ)