Obacht bei der Verwendung von Fotos aus dem Internet/Fotoarchiven

Gerne werden für die Ausgestaltung von Homepages wie auch für sonstige Zwecke Fotos aus im Internet angebotenen Plattformen verwendet.

Diese Plattformen – auch „Stockarchive“ genannt – ermöglichen es Kunden, Fotos kostenlos oder für eine vergleichsweise geringe Gebühr zur beliebigen – also auch kommerziellen – Verwendung zu erwerben. Bekannte Plattformen dieser Art sind „Pixelio“, „Fotolia“ und „Shutterstock“. Allen diesen Portalen ist gemein, dass sie dem Nutzer eine große Anzahl von Bildern auf einfache Weise verfügbar machen.

Solche Fotoplattformen sind vollkommen legal und dem Grundgedanken nach zu begrüßen: Die Urheber der Fotos erhalten die Möglichkeit, ihr Können zu präsentieren, während der Nutzer Fotos ohne viel Aufwand und Kosten aus einem zudem umfangreichen Angebot von Motiven auswählen kann.

Gleichwohl kommt es in letzter Zeit verstärkt zu Abmahnungen gegenüber Nutzern dieser Werke.

Die Abmahner machen sich hierbei den Umstand zunutze, dass Nutzer in der Praxis häufig die (regelmäßig umfangreichen) Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Regelungen zur Lizenzgewährung und sonstigen Nutzungsbeschränkungen der Fotoanbieter nicht zur Kenntnis nehmen. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist indessen meist – von den Betreibern der Plattform mit Sicherheit ungewollt – eine Fußangel enthalten, die es den Urhebern ermöglicht, zahlreiche Nutzer kostenpflichtig abzumahnen und zugleich Geldforderungen und Unterlassensansprüche zu stellen.

Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass der Urheber bestimmen kann, „ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen (…) ist“. Dieser Vorschrift versuchen die Plattformbetreiber Rechnung zu tragen, indem sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Regelungen mit dem Nutzer (Namensangabe am Bild und/oder in einem Bildnachweis im Impressum) vereinbaren.

Sehr viele Nutzer von Stockarchiv-Fotos übersehen indes diese Regelungen und unterlassen die entsprechenden Quellennachweise.

Die Abmahner verlangen dann in aller Regel nicht nur die Nachholung der Namensangabe, sondern vor allem die Zahlung eines erheblichen Geldbetrages von den Nutzern und argumentieren dabei, die Verpflichtung zur Urhebernennung sei eine absolute vertragliche Bedingung dafür, dass das Bild verwendet werden dürfe. Wer die betreffende Angabe unterlasse, verwende das Bild unberechtigt und begehe eine Urheberrechtsverletzung.

(Insoweit) folgerichtig fordern die Abmahner vom Nutzer sodann die Zahlung der sogenannten „fiktiven Lizenzgebühr“, und verdoppeln diesen Betrag noch einmal, in dem sie den sogenannten „Verletzerzuschlag“ von 100 % hinzurechnen.

Die von den Abmahnern gewählte Argumentation ist rechtlich alles andere als zwingend – da es aber nur vergleichsweise wenige Urteile zu diesem Themenkomplex gibt, ist ein Vorgehen gegen eine solche Abmahnung trotzdem mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden und daher (finanziell) riskant.

Verwendern von Stockarchiv-Fotos ist daher zu raten, sorgfältig darauf zu achten, dass die Quellenangabe in der korrekten Form angeführt wird.

Kommt es zu einer Abmahnung, empfiehlt es sich, zügig zu handeln (da die in den Abmahnungen gesetzten, meist sehr kurzen Fristen in aller Regel rechtlich zulässig sind) und nach Möglichkeit umgehend Rechtsrat in Anspruch zu nehmen. Vor der Unterzeichnung der den Abmahnungen fast immer beigefügten „Unterlassens- und Verpflichtungserklärung“ kann dagegen nur dringend gewarnt werden, da diese Erklärung häufig viel zu weitgehende Verpflichtungen des Nutzers festlegt, die dann nach ihrer Unterzeichnung aber rechtswirksam vereinbart und vom Abmahner entsprechend durchsetzbar sind. (MJ)

BGH befragt Europäischen Gerichtshof zur Frage von „embedded“ Videos

Seit geraumer Zeit herrscht erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der urheberrechtlichen Behandlung von sogenannten „embedded“ Videos. Die zugrunde liegende Frage ist dabei, ob man Videoclips eines Dritten, die dieser beispielsweise auf YouTube veröffentlich hat, in seine eigene Webseite einbinden darf. Problematisch ist hierbei insbesondere, dass YouTube diese Möglichkeit jedem Nutzer automatisch zur Verfügung stellt, so dass hier möglicherweise von einer Einwilligung des Urhebers des Videoclips ausgegangen werden kann.

Das in urheberrechtlichen Fragen recht kompetente Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte hier traditionell eine Urheberrechtsverletzung regelmäßig verneint, während beispielsweise das OLG Düsseldorf der Auffassung war, eine Verletzung der Rechte des Urhebers sei in diesen Fällen gegeben.

Der Bundesgerichtshof (BGH), der über diese Frage nun zu entscheiden hat, beschloss, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. In seinem Vorlagebeschluss an den EuGH führt er aus, dass er in dem „Embedding“ ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a Urhebergesetz im Zweifel nicht erblicken könne. Er halte es aber für denkbar, dass das Embedding eine im deutschen Urheberrecht nicht geregelte, ganz eigene Form der öffentlichen Wiedergabe darstelle.

Sollte sich der EuGH dieser Auffassung anschließen, ist damit zu rechnen, dass der BGH dem Embedding künftig einen Riegel vorschieben wird. Verwender solcher Videodateien müssten dann mehr als bisher mit Abmahnungen, Beseitigungs-, Unterlassens- und Schadenersatzansprüche von Urhebern rechnen. (MJ)