Weiterhin: Vorsicht bei der Formulierung von Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen!

Ein Dauerbrenner in der arbeitsrechtlichen Beratungspraxis ist die Gestaltung von Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln, d. h. von Vereinbarungen, nach denen ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Fortbildungsmaßnahme finanziert, und sich für den Fall einer nachfolgenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine (teilweise) Rückzahlung der angefallenen Kosten versprechen lässt.

 

Die Rechtsprechung hatte hier in den letzten Jahren insbesondere herausgearbeitet, dass Formulierungen, die sich dahingehend verstehen lassen, dass eine Rückzahlung auch dann erfolgen müsse, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zu Recht beendet hat, rechtswidrig und damit unwirksam sind. Eine solche Regelung hat zuletzt das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) in der Formulierung gesehen, wonach eine Kostenrückzahlung zu erfolgen hatte, „wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem anderen von ihm zu vertretenden Grund“ beendet werde.

 

Denn, so das LAG, die Formulierung „auf Wunsch“ erfasse unterschiedslos jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die auf eine Kündigung durch den Arbeitnehmer zurückzuführen sei. Eine Differenzierung nach dem Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolge dagegen hier nicht, sodass die Klausel unwirksam sei und der Arbeitnehmer im konkreten Fall eine Rückzahlung der Kosten nicht schulden würde. (MJ)

Kein Vorabverzicht auf Arbeitszeugnis

Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer nicht wirksam auf seinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verzichten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr erneut entschieden.

 

Im vorliegenden Fall gab es die Besonderheit, dass die Parteien zulässigerweise von ihrer Möglichkeit zur Rechtswahl Gebrauch gemacht und die Geltung US-amerikanischen Rechts (konkret des Rechts des Bundesstaates Illinois) vereinbart hatten, in dem ein Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht vorgesehen ist.

 

Gleichwohl entschied das BAG zugunsten des Arbeitnehmers und erkannte diesem einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses zu. Denn dem Arbeitnehmer, so das BAG, dürfe auch durch die Vereinbarung der Anwendung ausländischen Rechts nicht der Schutz zwingenden deutschen Arbeitsrechts entzogen werden, der aufgrund der besonderen Wichtigkeit eines Arbeitszeugnisses für das Fortkommen eines Arbeitnehmers eben auch die Erteilung eines solches Zeugnisses umfasse. Vereinbarungen, die einen Zeugnisanspruch – gleich auf welcher Grundlage – ausschließen, seien daher ohne weiteres nichtig. (MJ)