LAG Düsseldorf: Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld wegen verspäteter Lohnzahlung

Die Höhe des Elterngeldes für einen in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer berechnet sich auf Grundlage der bisherigen Einkünfte. In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin vor Beginn von deren Elterngeldbezug zwei Monatsentgelte mit erheblicher Verspätung gezahlt, sodass diese für die Berechnung des Elterngeldes nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Die Arbeitnehmerin erhielt daher ein geringeres Elterngeld und nahm daraufhin den Arbeitgeber für diesen Schaden auf Schadensersatz in Anspruch.

 

Das LAG hat hierzu entschieden, dass das geringere Elterngeld Teil des sogenannten Verzugsschadens sei, den der Arbeitgeber durch seine verspätete Zahlung verursacht habe. Er habe der Arbeitnehmerin daher den Differenzbetrag zu ersetzen, der dieser beim Elterngeld zugestanden hätte, wenn der Arbeitgeber seiner Entgeltfortzahlungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. MJ

BAG: Keine Verrechnung von Zeitkonten-Ansprüchen bei „Freistellung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche“ im gerichtlichen Vergleich

In gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren schließen die Parteien häufig Vergleiche, in denen unter anderem vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird und damit zugleich noch offene Urlaubsansprüche erfüllt werden. Wunsch des Arbeitgebers ist es dabei in der Regel, dass sämtliche Ausgleichsansprüche für Zeitguthaben erledigt sein sollen.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Konstellation entschieden, dass eine Freistellung „unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche“ nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass damit auch etwaige Guthaben auf Zeitkonten erledigt sein sollen. Möchte der Arbeitgeber erreichen, dass auch solche Zeitguthaben mit der Freistellung ausgeglichen werden, ist demnach darauf zu achten, dass diese im Vergleich auch explizit erwähnt werden. MJ