Die Höhe des Elterngeldes für einen in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer berechnet sich auf Grundlage der bisherigen Einkünfte. In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin vor Beginn von deren Elterngeldbezug zwei Monatsentgelte mit erheblicher Verspätung gezahlt, sodass diese für die Berechnung des Elterngeldes nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Die Arbeitnehmerin erhielt daher ein geringeres Elterngeld und nahm daraufhin den Arbeitgeber für diesen Schaden auf Schadensersatz in Anspruch.
Das LAG hat hierzu entschieden, dass das geringere Elterngeld Teil des sogenannten Verzugsschadens sei, den der Arbeitgeber durch seine verspätete Zahlung verursacht habe. Er habe der Arbeitnehmerin daher den Differenzbetrag zu ersetzen, der dieser beim Elterngeld zugestanden hätte, wenn der Arbeitgeber seiner Entgeltfortzahlungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. MJ