Möchte ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer anweisen, die im Office-Softwarepaket enthaltene Kalenderfunktion des Programms Outlook zu verwenden, so ist dies nach Auffassung des LAG Nürnberg mitbestimmungspflichtig. Es handele sich bei der Kalenderfunktion um eine „technische Einrichtung“, die geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auf die Frage, ob der Arbeitgeber das Programm tatsächlich auch zur Überwachung nutzen wolle, komme es insoweit nicht an. Allein aufgrund der objektiven Eignung zu diesem Zweck sei der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eröffnet, so dass der Arbeitgeber die entsprechende Weisung nicht ohne Beteiligung des Betriebsrates erteilen dürfe. (MJ)
Arbeitsgericht Hamburg: Online-Betriebsratswahl nichtig
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die Durchführung einer Betriebsratswahl als Onlinewahl unzulässig und eine solche Wahl damit nichtig ist.
Bereits im Jahr 2016 wurde in einem Betrieb eine Betriebsratswahl durchgeführt, bei der neben den üblichen Formen der Stimmabgabe (Präsenz- und Briefwahl) auch eine Wahlteilnahme im Onlineverfahren angeboten wurde. Hierzu wurden den wahlberechtigten Arbeitnehmern Zugangsdaten per E‑Mail zugesandt, mit denen diese dann online einen virtuellen Stimmzettel ausfüllen konnten. Das ArbG Hamburg begründete seine Entscheidung mit dem seiner Auffassung nach eindeutigen Wortlaut der Wahlordnung zum BetrVG, in der begrifflich von einer „schriftlichen Stimmabgabe“, einem „Verschließen des Wahlumschlages“, einer „Unterschrift“ und vom „Legen des Wahlumschlages in die Urne“ die Rede sei. Hieraus ergebe sich, dass es sich bei einer zulässigen Betriebsratswahl um eine Papierwahl handeln müsse. Der Wortlaut der Wahlordnung sei insoweit eindeutig und abschließend, so dass die online durchgeführte Wahl einen groben und offensichtlichen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts darstelle und mithin nichtig sei.
Betriebsräte sind mithin gut beraten, auf die Durchführung von Onlinewahlen bis auf weiteres zu verzichten. Für Arbeitgeber dürfte sich insoweit die Möglichkeit eröffnen, eine gleichwohl durchgeführte Onlinewahl im Wege des gerichtlichen Unterlassungsbegehrens frühzeitig zu unterbinden. (MJ)