Änderungen zum Mutterschutzgesetz verabschiedet

Später als geplant hat der Bundestag Ende März 2017 das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutz-rechts beschlossen.

Die Änderungen des Gesetzes sollen Anfang des Jahres 2018 in Kraft treten und beinhalten im Wesentlichen die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Sonntagsarbeit zu leisten sowie die Abschaffung von Arbeitsverboten gegen den Willen der Schwangeren, die dann stattdessen einen Anspruch auf Umgestaltung des Arbeitsplatzes hat. Ferner werden Schülerinnen und Studentinnen in den Geltungsbereichs des Mutterschutzgesetzes einbezogen, und es besteht die Möglichkeit zur Verlängerung der Mutterschutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes von acht auf zwölf Wochen sowie die Einführung eines neuen Sonderkündigungsschutzes für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben.

Die Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmerinnen nach dem Mutterschutzgesetz werden damit erheblich erweitert.

(MJ)

AÜG: Verschärfungen für Altverträge

Eine im März 2017 intern erlassene „fachliche Weisung“ der Bundesagentur für Arbeit wird im Ergebnis zwei Verschärfungen für Altverträge im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung mit sich bringen.

Zum einen müssen ab dem 1. April 2017 auch Altverträge über den Dritteinsatz von Personal eine stattfindende Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich als solche bezeichnen und dem Schriftformerfordernis genügen; zum anderen müssen (nunmehr auch bei Altverträgen) im Überlassungsvertrag die Leiharbeitnehmer entweder einzeln namentlich bezeichnet werden, oder der Überlassungsvertrag muss auf eine gesonderte Liste o. Ä. Bezug nehmen, in der diese namentliche Nennung erfolgt.

Parteien von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen sollten diese daher dringend inhaltlich überprüfen lassen, da im Falle von Verstößen gegen die obigen Grundsätze erhebliche Nachteile (Bußgelder, Ent-stehen eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher, ggfs. Nichtverlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung für den Verleiher) drohen.

(MJ)