Gleichwertigkeit als Wirksamkeitskriterium für Versetzungsklausel

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) die seit geraumer Zeit vorherrschende Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Versetzungsklausel im Arbeits-vertrag nur dann wirksam sei, wenn diese vorsähe, dass eine andere dem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit mindestens „gleichwertig“ sein muss.

Zu entscheiden war über eine Versetzungsklausel wonach dem Arbeitnehmer die Pflicht traf, „auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort –, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen“. Auf Grundlage dieser Klausel nahm der Arbeitgeber eine Versetzung vor, gegen die sich der Arbeitnehmer im Klagewege zur Wehr setzte.

Das LAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Ein Versetzungsrecht habe dem Arbeitgeber nicht zugestanden, da die Versetzungsklausel einer AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht standhalte. Denn da die Klausel nicht ausdrücklich vorsah, dass eine zugewiesene andere Arbeit mit der ursprünglichen vertraglichen Tätigkeit des Arbeitnehmers gleich-wertig sein muss, lasse diese zumindest auch die Auslegung zu, der Arbeitgeber dürfe den Arbeitnehmer auch eine geringwertigere Tätigkeit übertragen. Die Klausel stelle damit eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Arbeitnehmers dar und sei daher unwirksam.

Im Lichte dieser (erneuten) Entscheidung ist noch einmal deutlich darauf hinzuweisen, dass jede Form von Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag (sei es inhaltlich oder örtlich) unbedingt ausdrücklich beinhalten muss, dass der Arbeitnehmer nur mit Gleichwertigem beschäftigt werden darf, da ansonsten die Unwirksamkeit der Klausel und damit der vollständige Verlust eines Versetzungsrechts droht. Dies gilt im übrigen auch dann, wenn die tatsächlich vorgenommene Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgt.

(MJ)

Änderungen zum Mutterschutzgesetz verabschiedet

Später als geplant hat der Bundestag Ende März 2017 das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutz-rechts beschlossen.

Die Änderungen des Gesetzes sollen Anfang des Jahres 2018 in Kraft treten und beinhalten im Wesentlichen die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Sonntagsarbeit zu leisten sowie die Abschaffung von Arbeitsverboten gegen den Willen der Schwangeren, die dann stattdessen einen Anspruch auf Umgestaltung des Arbeitsplatzes hat. Ferner werden Schülerinnen und Studentinnen in den Geltungsbereichs des Mutterschutzgesetzes einbezogen, und es besteht die Möglichkeit zur Verlängerung der Mutterschutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes von acht auf zwölf Wochen sowie die Einführung eines neuen Sonderkündigungsschutzes für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben.

Die Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmerinnen nach dem Mutterschutzgesetz werden damit erheblich erweitert.

(MJ)