Bundesarbeitsgericht: Vertragliche Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 20 % können angemessen sein

Seit jeher umstritten ist die Frage, in welcher Höhe Arbeitgeber die von Arbeitnehmern geleistete Nachtarbeit mit entsprechenden Zuschlägen entgelten müssen. Die maßgebliche Vorschrift im Arbeitszeitgesetz schuf hierbei keinerlei Klarheit, da diese lediglich vorschreibt, dass in Nachtarbeit tätigen Arbeitnehmern „eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das (…) Bruttoentgelt“ gewährt werden müsse. Wann beispielsweise ein Entgeltzuschlag aber angemessen ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung gerade nicht. Bislang hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in diesen Fällen einen Zuschlag in Höhe von 25 % üblicherweise als angemessen betrachtet.

 

Mit der nunmehr ergangenen Entscheidung positioniert sich das BAG dahingehend, dass auch ein Zuschlag von nur 20 % jedenfalls dann nicht zu beanstanden sei, wenn die während der Nachtarbeit zu verrichtende Tätigkeit nur durchschnittlich belastend sei. Das BAG wies aber gleichzeitig darauf hin, dass es den Gerichten hier allenfalls möglich sei, Richtwerte zu definieren, und es bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze in jedem Einzelfall auf die konkreten Umstände der Nachtarbeit ankomme. Wenngleich also die neuerliche Entscheidung des BAG keine vollständige Klarheit geschaffen hat, verdeutlicht sie jedoch, dass jedenfalls bei durchschnittlich belastenden Tätigkeiten zur Nachtzeit ein Zuschlag in Höhe von 20-25 % in aller Regel wohl als rechtssicher betrachtet werden kann. (MJ)

BAG: Verspätete Anzeige einer Fortsetzungserkrankung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Im vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte der schon längere Zeit erkrankte Arbeitnehmer es trotz ausdrücklichem Hinweis des Arbeitgebers zweimal versäumt, bei diesem rechtzeitig eine Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen; hierauf hatte der Arbeitgeber jeweils eine Abmahnung erteilt. Nachdem der Arbeitnehmer dann ein drittes Mal eine solche Bescheinigung erst drei Tage nach Ablauf des auf der bisherigen Bescheinigung angegebenen Krankheitszeitraums beim Arbeitgeber einreichte, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

 

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der hierauf vom Arbeitnehmer erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben und sich darauf berufen, aufgrund eines „allgemeinen Erfahrungssatzes“ müsse ein Arbeitgeber damit rechnen, dass ein bereits länger erkrankter Arbeitnehmer über die ursprünglich prognostizierte Krankheitsdauer hinaus erkrankt bleibe. Das unangekündigte Nichterscheinen des Arbeitnehmers treffe den Arbeitgeber daher nicht unvorbereitet. Auch sei es erfahrungsgemäß so, dass gerade länger erkrankte Arbeitnehmer regelmäßig nicht „ohne anderslautende Verlautbarung“ die Arbeit wieder aufnähmen.

 

Das BAG hat diesbezüglich klargestellt, dass diese beiden Erfahrungssätze nicht existieren, und einen Arbeitnehmer daher auch bei längerer bzw. mehrfach verlängerter Arbeitsunfähigkeit die arbeitsvertragliche (Neben-)Pflicht trifft, den Arbeitgeber über die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu unterrichten.  MJ