BAG: Arbeitsrechtliche Kündigungsfristen nicht auf Geschäftsführerdienstvertrag anwendbar

Sind in einem Geschäftsführerdienstvertrag, der nicht ausnahmsweise einen Arbeitsvertrag darstellt, keine Kündigungsfristen vereinbart, so gelten die (i.d.R. kurzen) Kündigungsfristen des § 621 BGB und nicht die (längeren und sich für den Arbeitgeber mit der Zeit automatisch verlängernden) Kündigungsfristen des § 622 BGB. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr so entschieden.

 

Die Parteien stritten über den Wirksamkeitszeitpunkt einer von der Gesellschaft erklärten Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages, in dem zu den einzuhaltenden Kündigungsfristen keine Regelung getroffen worden war. Die klagende Geschäftsführerin hatte sich hier auf den Standpunkt gestellt, in einem solchen Fall seien dieselben Fristen einzuhalten, die auch in einem Arbeitsverhältnis gälten. Dieser Auffassung hat das BAG aber  eine Absage erteilt und darauf verwiesen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 622 BGB dieser eben nur für Arbeitsverhältnisse gälte. Bei Geschäftsführer-Dienstverhältnissen handele sich aber in aller Regel um sogenannte freie Dienstverhältnisse, für die die allgemeinen Regelungen des § 621 BGB zu gelten hätten.

 

Ein Geschäftsführer-Dienstverhältnis, in dem (wie es üblich ist) die zu zahlende Vergütung nach Monaten bemessen ist, kann daher – unabhängig von seiner Dauer – beispielsweise noch bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats ordentlich gekündigt werden.  MJ

LAG Düsseldorf: Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld wegen verspäteter Lohnzahlung

Die Höhe des Elterngeldes für einen in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer berechnet sich auf Grundlage der bisherigen Einkünfte. In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin vor Beginn von deren Elterngeldbezug zwei Monatsentgelte mit erheblicher Verspätung gezahlt, sodass diese für die Berechnung des Elterngeldes nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Die Arbeitnehmerin erhielt daher ein geringeres Elterngeld und nahm daraufhin den Arbeitgeber für diesen Schaden auf Schadensersatz in Anspruch.

 

Das LAG hat hierzu entschieden, dass das geringere Elterngeld Teil des sogenannten Verzugsschadens sei, den der Arbeitgeber durch seine verspätete Zahlung verursacht habe. Er habe der Arbeitnehmerin daher den Differenzbetrag zu ersetzen, der dieser beim Elterngeld zugestanden hätte, wenn der Arbeitgeber seiner Entgeltfortzahlungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. MJ