Sind in einem Geschäftsführerdienstvertrag, der nicht ausnahmsweise einen Arbeitsvertrag darstellt, keine Kündigungsfristen vereinbart, so gelten die (i.d.R. kurzen) Kündigungsfristen des § 621 BGB und nicht die (längeren und sich für den Arbeitgeber mit der Zeit automatisch verlängernden) Kündigungsfristen des § 622 BGB. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr so entschieden.
Die Parteien stritten über den Wirksamkeitszeitpunkt einer von der Gesellschaft erklärten Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages, in dem zu den einzuhaltenden Kündigungsfristen keine Regelung getroffen worden war. Die klagende Geschäftsführerin hatte sich hier auf den Standpunkt gestellt, in einem solchen Fall seien dieselben Fristen einzuhalten, die auch in einem Arbeitsverhältnis gälten. Dieser Auffassung hat das BAG aber eine Absage erteilt und darauf verwiesen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 622 BGB dieser eben nur für Arbeitsverhältnisse gälte. Bei Geschäftsführer-Dienstverhältnissen handele sich aber in aller Regel um sogenannte freie Dienstverhältnisse, für die die allgemeinen Regelungen des § 621 BGB zu gelten hätten.
Ein Geschäftsführer-Dienstverhältnis, in dem (wie es üblich ist) die zu zahlende Vergütung nach Monaten bemessen ist, kann daher – unabhängig von seiner Dauer – beispielsweise noch bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats ordentlich gekündigt werden. MJ