Aufgrund des EuGH-Urteils aus 2019, mit dem das zwingende Preisrecht der HOAI für unwirksam erklärt wurde (s. unsere KanzleiNews Juni 2020) hatte sich der Gesetzgeber zu einer Novellierung der HOAI und insbesondere eben des Preisrechts genötigt gesehen. Dieses erfolgte mit der neuen, zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen HOAI 2021, die mit kleinen Ausnahmen das zwingende Preisrecht entfallen lässt. Die neue HOAI gilt dabei für alle ab dem 1. Januar 2021 mit Architekten und Ingenieuren abgeschlossenen Planeraufträge.
Offen war nun noch die Frage, ob und inwieweit das EuGH-Urteil auch hinsichtlich der bis zur Novellierung abgeschlossenen Verträge Auswirkung hat, was eigentlich angenommen wurde. Im Ergebnis wurde hierzu vom EuGH wie auch dann dem Bundesgerichtshof aber befunden, dass für alle bis zum 31. Dezember 2020 zwischen „Privaten“, also Unternehmen, Verbrauchern und eben Planern, abgeschlossenen Architekten- und Ingenieurverträge die bis dahin geltende HOAI 2013 Anwendung finden soll; insbesondere gilt das zugleich auch für das zwingende Preisrecht der HOAI. Kam es also bis zum 31. Dezember 2020 zum Abschluss z.B. einer die Mindestsätze unterschreitenden Pauschalpreisvereinbarung mit einem Architekten oder Ingenieur, kann dieser nach nunmehr geklärter Rechtslage über den Pauschalpreis hinaus auch den Mindestsatz einfordern. Auf die 2019 vom EuGH festgestellte Unwirksamkeit des zwingenden HOAI-Preisrechts kann sich der jeweilige Vertragspartner nicht berufen. (GB)