HOAI 2013: Geltung für alle bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossenen Planungsverträge

Aufgrund des EuGH-Urteils aus 2019, mit dem das zwingende Preisrecht der HOAI für unwirksam erklärt wurde (s. unsere KanzleiNews Juni 2020) hatte sich der Gesetzgeber zu einer Novellierung der HOAI und insbesondere eben des Preisrechts genötigt gesehen. Dieses erfolgte mit der neuen, zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen HOAI 2021, die mit kleinen Ausnahmen das zwingende Preisrecht entfallen lässt. Die neue HOAI gilt dabei für alle ab dem 1. Januar 2021 mit Architekten und Ingenieuren abgeschlossenen Planeraufträge.

 

Offen war nun noch die Frage, ob und inwieweit das EuGH-Urteil auch hinsichtlich der bis zur Novellierung abgeschlossenen Verträge Auswirkung hat, was eigentlich angenommen wurde. Im Ergebnis wurde hierzu vom EuGH wie auch dann dem Bundesgerichtshof aber befunden, dass für alle bis zum 31. Dezember 2020 zwischen „Privaten“, also Unternehmen, Verbrauchern und eben Planern, abgeschlossenen Architekten- und Ingenieurverträge die bis dahin geltende HOAI 2013 Anwendung finden soll; insbesondere gilt das zugleich auch für das zwingende Preisrecht der HOAI. Kam es also bis zum 31. Dezember 2020 zum Abschluss z.B. einer die Mindestsätze unterschreitenden Pauschalpreisvereinbarung mit einem Architekten oder Ingenieur, kann dieser nach nunmehr geklärter Rechtslage über den Pauschalpreis hinaus auch den Mindestsatz einfordern. Auf die 2019 vom EuGH festgestellte Unwirksamkeit des zwingenden HOAI-Preisrechts kann sich der jeweilige Vertragspartner nicht berufen.  (GB)

Neue HOAI zum 1. Januar 2021

Mit dem „Paukenschlagurteil“ des EuGH in 2019 (siehe unsere Mandanteninformation Oktober 2019) war das zwingende Preisrecht der HOAI für unwirksam erklärt worden. Den im Nachgang ausgebrochenen Meinungsstreit über die Reichweite der Unwirksamkeit (siehe unsere KanzleiNews Juni 2020) hat nun der Gesetzgeber durch eine dabei zugleich über das reine Preisrecht hinausgehende Novellierung der HOAI zum 1. Januar 2021 beendet. Als Hauptorientierungslinie verbleibt es entsprechend der EuGH-Rechtsprechung dabei, dass es kein zwingendes Preisrecht mehr gibt, ausgenommen eines in der Regel zugunsten der Architekten und Ingenieure allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen als Auffangtatbestand ggfs. greifenden „Basishonorarsatzes“. Im Einzelnen ergibt sich dabei mit der HOAI-Novelle an wesentlichen Punkten nachfolgendes.

 

• Sämtliche Honorare sind künftig (klarstellend: ohne Beschränkung durch Mindest- oder Höchstsätze) frei verhandelbar. Verbraucher sind hierauf hinzuweisen.

 

• Das Schriftformerfordernis für den Abschluss von Honorarvereinbarungen wie auch das zeitliche Erfordernis der Vereinbarung des Honorars „(spätestens) bei Vertragsschluss“, in der Vergangenheit häufig verkannt, entfallen. Für eine wirksame Honorarvereinbarung reicht zukünftig die „Textform“ gem. § 126 b BGB, also auch ein Vertragsschluss per E-Mailverkehr, aus; zugleich kann die Honorarvereinbarung auch noch nach Erteilung des Planerauftrages wirksam getroffen werden.

 

• Wenn aber keine Einigung erfolgt oder bei der Einigung nicht einmal die Textform eingehalten wird (z.B. bei nur mündlicher Vereinbarung), dann gilt der eingangs erwähnte Basishonorarsatz. (GB)