Novelle des Bau- und Architektenrechts tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft

Nach langwierigen Bemühungen des Gesetzgebers wurde nunmehr die Novelle mit dem trotz intensiver Beratung im Wesentlichen unverändert gebliebenem Inhalt verabschiedet.

Die neuen Regelungen treten allerdings erst am 1. Januar 2018 in Kraft. Bis dahin gelten noch die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen des BGB, die entsprechend auf alle bis zum 31. Dezember 2017 geschlossenen Verträge Anwendung finden.

Mit der Novelle werden nicht nur spezifisch das Bauvertragsrecht und die Regelungen zum Architekten- und Ingenieursvertrag, dies verbunden mit zahlreichen neuen zum Teil aus der VOB/B be-kannten Detailregelungen, gesetzlich ausgestaltet bzw. geändert. Hinzu kommen auch spezifische Regelungen durch ein neues Bauvertragsrecht für Verbraucher, welches u. a. Unterrichtspflichten des Unternehmers wie auch generell ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorsieht. Noch größere Auswirkungen dürfte indessen die parallel erfolgende Änderung im Kaufvertragsrecht haben, nach der der Verkäufer mangelhaften Baumaterials zukünftig auch gegenüber Unternehmen für die Ein- und Ausbaukosten haftet.

(GB)

Umfängliche Novelle des Bauvertragsrechts und weiteres

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat die Bundesregierung eine umfängliche Novelle mit dem Schwerpunkt „Bauvertragsrecht“ gestartet. Ein aktueller Regierungsentwurf befindet sich nunmehr im Gesetzgebungsverfahren, wobei eine Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode vorgesehen ist.

• Als einige der maßgeblichen geplanten Änderungen lassen sich derzeit im Bauvertragsrecht unter anderem die folgenden Punkte feststellen.

– Neben den allgemeinen Vorschriften zum Werkvertragsrecht – zugleich damit Oberbegriff – wird es explizite Regelungen jeweils zum Bau- und Verbraucherbauvertrag, zum Architekten- und Ingenieursvertrag und zum Bauträgervertrag geben, jeweils geregelt in eigenen neuen Kapiteln bzw. (Unter-)Abschnitten des BGB.

– Im Bereich des zukünftigen „allgemeinen Werkvertragsrechts“ wird die Abschlagszahlung modifiziert. Ferner wird die grundsätzlich praktische Regelung der fiktiven Abnahme noch dahingehend verbessert, dass die Abnahmewirkung auch bei Widerspruch des Auftraggebers eintritt, es sei denn, dieser hat innerhalb der gesetzten Frist seine Ablehnung der Abnahme unter Bezeichnung konkreter Mängel begründet.

– Im neuen vorgesehenen Bauvertragsrecht (gilt für den unternehmerischen Geschäftsverkehr) soll, wie schon ähnlich in der VOB/B, ein Anordnungsrecht des Auftraggebers (einschließlich Preisanpassungsregelungen) eingeführt werden (bisher nur nach Vereinbarung möglich).

– Zusätzlich dazu werden im Verbraucherbaurecht umfängliche Belehrungspflichten vor und während der Ausführung des Bauvorhabens sowie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht des den Auftrag erteilenden Verbrauchers eingeführt, über das der Bauunternehmer den Verbraucher in Schriftform unterrichten muss (wobei das Widerrufsrecht – immerhin – dann erlöschen soll, wenn die erste Abschlagszahlung geleistet ist).

– Der Architekten- und Ingenieursvertrag wird kodifiziert, dies mit einer leichten Entlastung im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung mit Bauunternehmen; ferner wird u.a. ein Anspruch auf Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen gewährt, wenn die Leistungen des letzten bauausführenden Unternehmens zur Ausführung kamen.

• Ferner wird zugleich eine häufig für Bauunternehmer schwierige Problematik im Kaufvertragsbereich angegangen.

Bisher haftet der Bauunternehmer bei Einbau mangelhafter gekaufter Baumaterialien gegenüber seinem Bauauftraggeber bei Mängeln auch für die Aus- und Einbaukosten; hingegen kann er in der Regel aber gegenüber dem Verkäufer nur eine Neulieferung bzw. Reparatur der mangelhaften Baumaterialien verlangen, nicht hingegen auch die Erstattung der Aus- und Einbaukosten (es sei denn, es liegt der Ausnahmefall vor, dass der Verkäufer die Baumaterialien selbst hergestellt hat).

Hier sieht die Novelle durch Änderung der diesbezüglichen Kaufrechtsbestimmungen vor, dass der Bauunternehmer in solchen Fällen quasi im Rückgriff zukünftig auch die Aus- und Einbaukosten gegen den Lieferanten geltend machen kann (wobei auch dem Lieferanten wiederum ein Rückgriffrecht gegen den Vorlieferanten bzw. den Hersteller zustehen soll).

Eine abschließende Bewertung lässt sich erst nach Ende des Gesetzgebungsverfahrens vornehmen; schon jetzt kann allerdings festgestellt werden, dass hieraus, sollte es zu den angestrebten Änderungen selbst nur in Teilen kommen, Handlungsbedarf mit Hinblick auf eine Anpassung des Vertrags- und Baumanagements erwachsen wird. (GB)