Vereinbarkeit der VOB/B nur als Ganzes möglich

Die VOB/B bieten als vom Gesetz im B2B-Bereich privilegierte und die Praxis widerspiegelnde Allgemeine Geschäftsbedingungen eine häufig geeignete Vertragsgrundlage im Baubereich. Dies gilt sowohl für den beauftragten Werkunternehmer wie auch den Auftraggeber; so gibt es dort z.B. zugunsten des Auftraggebers die ggfs. zum Ausschluss weiterer Forderungen führende Schlusszahlungsregelung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2ff. VOB/B. Für die Anwendung aller dieser Regelungen der VOB/B ist allerdings deren Vereinbarung „als Ganzes“ erforderlich; jegliche Abweichungen hiervon – gleich ob wesentliche oder eigentlich auch nur unerhebliche – lassen die gesetzliche Privilegierung entfallen. Folge hieraus ist, dass nachteilige Klauseln dann einer jeweiligen AGB-rechtlichen Einzelkontrolle unterliegen, was häufig zur Unwirksamkeit dieser Klauseln führt.

 

Dies hat sich erneut in einem vor dem OLG Stuttgart (OLG) geführten Rechtsstreit gezeigt. Die Parteien hatten dort in dem Bauvertrag als solchem die VOB/B ohne Änderungen und damit ordnungsgemäß vereinbart; ergänzend waren (aber) u.a. auch „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ (TZVB) in den Vertrag einbezogen. Nach Beendigung des Bauvorhabens hatte der Auftraggeber die Schlusszahlungserklärung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ausgesprochen, ohne dass der Auftragneh-mer hierauf eine Vorbehaltserklärung abgegeben hatte. Im Nachgang klagte der Werkunternehmer unter anderem auf weiteren Restwerklohn. Der beklagte Auftraggeber berief sich zu seiner Verteidigung vor dem OLG u.a. vergeblich auf die Ausschlusswirkung seiner Schlusszahlungserklärung.

 

Grund hierfür war, wie das OLG befand, dass die VOB/B – unbeschadet der ordnungsgemäßen Vereinbarung im Vertrag als solchem – im Ergebnis doch nicht „im Ganzen“ vereinbart gewesen seien. Das OLG knüpfte dabei daran an, dass gem. den TZVB (auch) dem Auftragnehmer eine Pflicht zur Koordinierung mit den anderen beauftragten Unternehmen auferlegt worden war; damit wurde aber von der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 1f. der VOB/B abgewichen, nach der es alleinige Aufgabe des Auftraggebers sei, für die Koordinierung Sorge zu tragen. Dem Auftraggeber half dabei auch nicht, dass er die Koordinierungsverpflichtung des Werkunternehmers auf die zwingend geltenden UVV gestützt hatte; denn das OLG befand, dass die Verpflichtungen gem. den TZVB über die Regeln und den Schutzumfang der UVV hinausreichten.

 

Als Fazit dieser Entscheidung – welche auch der höchstrichterlichen Auffassung des Bundesgerichtshofes entspricht – ist festzuhalten, dass bei einer gewünschten wirksamen Vereinbarung der VOB/B sorgfältig auf die Vermeidung jeglicher Abweichungen von den Bestimmungen der VOB/B geachtet werden sollte. Jegliche vertragliche Abweichung, gleich ob von inhaltlichem Gewicht oder Eingriff in den Kernbereich oder eben nicht, führt hingegen dazu, dass die VOB/B dann nicht mehr als Ganzes – und damit wirksam – vereinbart sind. (GB)

Obacht bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern auf Baustelle ohne Widerrufsbelehrung – EuGH bestätigt Entgeltentfall bei Widerruf

Geübte und auch eigentlich sinnvolle Praxis im Baubereich ist, dass der Vertrag über die gewünschten einzelnen Bauleistungen mit dem Auftragnehmer direkt vor Ort – regelmäßig dabei auf der Baustelle – besprochen und dann vereinbart wird.

 

Handelt es sich bei dem Bauherrn indessen um einen Verbraucher, dann steht diesem aufgrund einer maßgeblich von der EU bestimmten verbraucherfreundlichen Gesetzeslage durch den damit gegebenen Charakter als „Haustürgeschäft“ (auch) bei einzelnen Bauleistungen zwingend ein gesetzliches Widerrufsrecht zu (klarstellend: dies außerhalb des sich auf einen Gesamtbau beziehenden „Verbraucherbauvertrages“ – dort hat der Verbraucher ohnehin ein solches Recht); hierüber ist der Verbraucher bei Vertragsschluss zu belehren. Unterbleibt eine solche Belehrung, dann kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer Frist von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen; macht der Verbraucher davon fristgerecht Gebrauch, dann entfällt der Vertrag und damit zugleich auch jeglicher Entgeltanspruch des Werkunternehmers unbeschadet des Umstandes, dass dieser die Leistungen (einschließlich Materiallieferungen) ggfs. bereits teilweise oder auch schon vollständig ausgeführt hat.

 

Über einen solchen Fall hatte das Landgericht Essen (LG) zu entscheiden. Der beklagte Verbraucher hatte in seinem sanierungsbedürftigen Haus, also direkt vor Ort, mit einem Werkunternehmer einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation abgeschlossen; eine Belehrung über das Widerrufsrecht war dabei unterblieben. Die Leistungen wurden vom Werkunternehmer sodann vollständig erbracht. Im Nachgang hierzu widerrief der Verbraucher den Vertrag und verweigerte zugleich die Zahlung des vereinbarten Werklohnes.

 

Der Unternehmer klagte hieraufhin auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Entsprechend der schon vorstehend aufgezeigten klaren Gesetzeslage sah sich das LG indessen daran gehindert, dem Unternehmer den Werklohn zuzusprechen. Dies empfand das LG allerdings aufgrund der unberechtigten Bereicherung des beklagten Verbrauchers und der unverhältnismäßigen Sanktionierung des Unternehmers wegen der unterlassenen Widerrufsbelehrung als unbillig und legte diesen Fall dem Europäischen Gerichtshof der EU (EuGH) vor.

 

Im Gleichklang mit der verbraucherfreundlichen Politik der EU hat der EuGH auf diese Vorlage hin mit einer Entscheidung aus Mitte 2023 seine strenge verbraucherschützende Position bekräftigt und die vom LG in Frage gestellte Gesetzes- und Rechtslage ausdrücklich bestätigt. Der EuGH hat dabei hervorgehoben, dass dem Verbraucherschutz und seiner Durchsetzung eine überragende Stellung zukomme und  dies nicht durch  Abweichungen in  Einzelfällen gefährdet werden dürfe; dies gelte auch in Bezug auf eine wie hier ggfs. vorliegende erhebliche Unverhältnismäßigkeit.

 

Nachdem damit diese sehr verbraucherfreundliche Regelung nun auch höchstrichterlich bestätigt ist, sollten Werkunternehmer in solchen Fällen des „Haustürgeschäftes“ unbedingt die Anforderungen betreffend die Widerrufsbelehrung beachten und einhalten. (GB)