Das Kammergericht (KG) hat in 2017 in einem insbesondere für die Berliner Bauwirtschaft wichtigen Hinweisbeschluss u.a. zur zulässigen Höhe einer durch AGB vereinbarten Vertragsstrafe Stellung genommen. In dem konkreten Verfahren ging es um eine AGB-Klausel, nach der eine Vertragsstrafe je Verzugstag von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme, mindestens jedoch aber ein diese 0,3 % ggfs. überschreitender Festbetrag, vorgesehen war. Dadurch, dass damit ein Tagessatz von mindestens 0,5 % erreicht würde, sei – so das KG – diese Regelung unwirksam. (GB)
Novelle des Bau- und Architektenrechts tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft
Nach langwierigen Bemühungen des Gesetzgebers wurde nunmehr die Novelle mit dem trotz intensiver Beratung im Wesentlichen unverändert gebliebenem Inhalt verabschiedet.
Die neuen Regelungen treten allerdings erst am 1. Januar 2018 in Kraft. Bis dahin gelten noch die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen des BGB, die entsprechend auf alle bis zum 31. Dezember 2017 geschlossenen Verträge Anwendung finden.
Mit der Novelle werden nicht nur spezifisch das Bauvertragsrecht und die Regelungen zum Architekten- und Ingenieursvertrag, dies verbunden mit zahlreichen neuen zum Teil aus der VOB/B be-kannten Detailregelungen, gesetzlich ausgestaltet bzw. geändert. Hinzu kommen auch spezifische Regelungen durch ein neues Bauvertragsrecht für Verbraucher, welches u. a. Unterrichtspflichten des Unternehmers wie auch generell ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorsieht. Noch größere Auswirkungen dürfte indessen die parallel erfolgende Änderung im Kaufvertragsrecht haben, nach der der Verkäufer mangelhaften Baumaterials zukünftig auch gegenüber Unternehmen für die Ein- und Ausbaukosten haftet.
(GB)