Die Regelungen der VOB/B sind für die Baupraxis aufgrund ihrer Ausgewogenheit und bauspezifischen Ausrichtung unter Einschluss zahlreicher praktischer Detailregelungen eine nützliche Vertragsbasis, die entsprechend auch häufig und gern in Verträgen insbesondere im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen vereinbart wird. Dabei enthält die VOB/B als ein Regelwerk für Praktiker viele bekannte Bestimmungen, so neben solchen betreffend den Vertragsinhalt, Preisanpassung oder Mängelhaftung auch Regelungen zur Vertragsstrafe (§ 11) und Sicherheitsleistungen einschließlich Mängelsicherheiten (§ 17).
Entgegen einer gelegentlich in Praktikerkreisen anzutreffenden Vermutung ergeben sich aus diesen beiden letztgenannten Bestimmungen der VOB/B aber nur Regelungen zu den (zulässigen) Bedingungen und zur Anwendung von Vertragsstrafen und Sicherheitsleistungen bzw. Gewährleistungssicherheiten, also hinsichtlich des „Wie“, aber nicht hinsichtlich des „Ob“. Anders gewendet wird mit der Vereinbarung der VOB/B als solches nicht „automatisch“ eine Vertragsstrafenregelung getroffen, und es wird damit auch keine Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit und Mängelhaftungssicherheit begründet; dafür bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien (dies ggfs. auch durch AGB).
Liegt aber eine solche vertragliche (ggfs. AGB-) Vereinbarung nicht vor, dann kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer auch keine Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. auf Leistung einer Sicherheit (bzw. Mängelhaftungssicherheit) geltend machen. (GB)