Vertragsstrafe und Sicherheiten einschließlich Mängelhaftungssicherheit – auch bei VOB/B ausdrücklich zu vereinbaren.

Die Regelungen der VOB/B sind für die Baupraxis aufgrund ihrer Ausgewogenheit und bauspezifischen Ausrichtung unter Einschluss zahlreicher praktischer Detailregelungen eine nützliche Vertragsbasis, die entsprechend auch häufig und gern in Verträgen insbesondere im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen vereinbart wird. Dabei enthält die VOB/B als ein Regelwerk für Praktiker viele bekannte Bestimmungen, so neben solchen betreffend den Vertragsinhalt, Preisanpassung oder Mängelhaftung auch Regelungen zur Vertragsstrafe (§ 11) und Sicherheitsleistungen einschließlich Mängelsicherheiten (§ 17).

Entgegen einer gelegentlich in Praktikerkreisen anzutreffenden Vermutung ergeben sich aus diesen beiden letztgenannten Bestimmungen der VOB/B aber nur Regelungen zu den (zulässigen) Bedingungen und zur Anwendung von Vertragsstrafen und Sicherheitsleistungen bzw. Gewährleistungssicherheiten, also hinsichtlich des „Wie“, aber nicht hinsichtlich des „Ob“. Anders gewendet wird mit der Vereinbarung der VOB/B als solches nicht „automatisch“ eine Vertragsstrafenregelung getroffen, und es wird damit auch keine Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit und Mängelhaftungssicherheit begründet; dafür bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien (dies ggfs. auch durch AGB).

Liegt aber eine solche vertragliche (ggfs. AGB-) Vereinbarung nicht vor, dann kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer auch keine Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. auf Leistung einer Sicherheit (bzw. Mängelhaftungssicherheit) geltend machen. (GB)

Förmliche Abnahme bei Nichtunterzeichnung des Protokolls bei VOB/B-Vertrag

Üblicherweise ausgehend vom Auftraggeber eines Bauvorhabens wird regelmäßig die förmliche Abnahme des Bauvorhabens vereinbart, geregelt bei VOB/B-Verträgen in § 12 Abs. 4 VOB/B; die förmliche Abnahme beinhaltet dabei eine gemeinsame Abnahme durch beide Parteien, die Protokollierung des Ergebnisses mit i.d.R. beiderseitiger Unterzeichnung  sowie die Aushändigung des Protokolls an jeweils beide Parteien. Im Rahmen einer solchen dann zum Abschluss des Bauvorhabens gemeinsam durchgeführten Abnahme verweigert gelegentlich eine der Parteien die Unterschrift. Bisher war höchstrichterlich nicht entschieden, ob auch ein solches Abnahmeergebnis als erfolgte förmliche Abnahme zu bewerten ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese in einem Rechtsstreit aufgeworfene Frage nun für VOB/B-Verträge dahingehend entschieden, dass eine erfolgreiche förmliche Abnahme auch ohne beiderseitige Unterzeichnung des Protokolls vorliegt. Nach Ansicht des BGH reicht es dabei aus, dass die gemeinsame Abnahme, die Protokollierung des Ergebnisses und nachfolgend die Aushändigung des Protokolls erfolgt sind; der – hier durch den Auftragnehmer verweigerten – Unterzeichnung bedarf es entsprechend § 12 Abs. 4 VOB/B, wo auch nur eine schriftlichen Niederlegung, nicht aber Schriftform, d.h. beiderseitige Unterzeichnung, verlangt wird, nicht. (GB)