Novelle des Bau- und Architektenrechts tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft

Nach langwierigen Bemühungen des Gesetzgebers wurde nunmehr die Novelle mit dem trotz intensiver Beratung im Wesentlichen unverändert gebliebenem Inhalt verabschiedet.

Die neuen Regelungen treten allerdings erst am 1. Januar 2018 in Kraft. Bis dahin gelten noch die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen des BGB, die entsprechend auf alle bis zum 31. Dezember 2017 geschlossenen Verträge Anwendung finden.

Mit der Novelle werden nicht nur spezifisch das Bauvertragsrecht und die Regelungen zum Architekten- und Ingenieursvertrag, dies verbunden mit zahlreichen neuen zum Teil aus der VOB/B be-kannten Detailregelungen, gesetzlich ausgestaltet bzw. geändert. Hinzu kommen auch spezifische Regelungen durch ein neues Bauvertragsrecht für Verbraucher, welches u. a. Unterrichtspflichten des Unternehmers wie auch generell ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorsieht. Noch größere Auswirkungen dürfte indessen die parallel erfolgende Änderung im Kaufvertragsrecht haben, nach der der Verkäufer mangelhaften Baumaterials zukünftig auch gegenüber Unternehmen für die Ein- und Ausbaukosten haftet.

(GB)

Vertragsstrafe und Sicherheiten einschließlich Mängelhaftungssicherheit – auch bei VOB/B ausdrücklich zu vereinbaren.

Die Regelungen der VOB/B sind für die Baupraxis aufgrund ihrer Ausgewogenheit und bauspezifischen Ausrichtung unter Einschluss zahlreicher praktischer Detailregelungen eine nützliche Vertragsbasis, die entsprechend auch häufig und gern in Verträgen insbesondere im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen vereinbart wird. Dabei enthält die VOB/B als ein Regelwerk für Praktiker viele bekannte Bestimmungen, so neben solchen betreffend den Vertragsinhalt, Preisanpassung oder Mängelhaftung auch Regelungen zur Vertragsstrafe (§ 11) und Sicherheitsleistungen einschließlich Mängelsicherheiten (§ 17).

Entgegen einer gelegentlich in Praktikerkreisen anzutreffenden Vermutung ergeben sich aus diesen beiden letztgenannten Bestimmungen der VOB/B aber nur Regelungen zu den (zulässigen) Bedingungen und zur Anwendung von Vertragsstrafen und Sicherheitsleistungen bzw. Gewährleistungssicherheiten, also hinsichtlich des „Wie“, aber nicht hinsichtlich des „Ob“. Anders gewendet wird mit der Vereinbarung der VOB/B als solches nicht „automatisch“ eine Vertragsstrafenregelung getroffen, und es wird damit auch keine Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit und Mängelhaftungssicherheit begründet; dafür bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien (dies ggfs. auch durch AGB).

Liegt aber eine solche vertragliche (ggfs. AGB-) Vereinbarung nicht vor, dann kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer auch keine Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. auf Leistung einer Sicherheit (bzw. Mängelhaftungssicherheit) geltend machen. (GB)