Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat die Bundesregierung eine umfängliche Novelle mit dem Schwerpunkt „Bauvertragsrecht“ gestartet. Ein aktueller Regierungsentwurf befindet sich nunmehr im Gesetzgebungsverfahren, wobei eine Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode vorgesehen ist.
• Als einige der maßgeblichen geplanten Änderungen lassen sich derzeit im Bauvertragsrecht unter anderem die folgenden Punkte feststellen.
– Neben den allgemeinen Vorschriften zum Werkvertragsrecht – zugleich damit Oberbegriff – wird es explizite Regelungen jeweils zum Bau- und Verbraucherbauvertrag, zum Architekten- und Ingenieursvertrag und zum Bauträgervertrag geben, jeweils geregelt in eigenen neuen Kapiteln bzw. (Unter-)Abschnitten des BGB.
– Im Bereich des zukünftigen „allgemeinen Werkvertragsrechts“ wird die Abschlagszahlung modifiziert. Ferner wird die grundsätzlich praktische Regelung der fiktiven Abnahme noch dahingehend verbessert, dass die Abnahmewirkung auch bei Widerspruch des Auftraggebers eintritt, es sei denn, dieser hat innerhalb der gesetzten Frist seine Ablehnung der Abnahme unter Bezeichnung konkreter Mängel begründet.
– Im neuen vorgesehenen Bauvertragsrecht (gilt für den unternehmerischen Geschäftsverkehr) soll, wie schon ähnlich in der VOB/B, ein Anordnungsrecht des Auftraggebers (einschließlich Preisanpassungsregelungen) eingeführt werden (bisher nur nach Vereinbarung möglich).
– Zusätzlich dazu werden im Verbraucherbaurecht umfängliche Belehrungspflichten vor und während der Ausführung des Bauvorhabens sowie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht des den Auftrag erteilenden Verbrauchers eingeführt, über das der Bauunternehmer den Verbraucher in Schriftform unterrichten muss (wobei das Widerrufsrecht – immerhin – dann erlöschen soll, wenn die erste Abschlagszahlung geleistet ist).
– Der Architekten- und Ingenieursvertrag wird kodifiziert, dies mit einer leichten Entlastung im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung mit Bauunternehmen; ferner wird u.a. ein Anspruch auf Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen gewährt, wenn die Leistungen des letzten bauausführenden Unternehmens zur Ausführung kamen.
• Ferner wird zugleich eine häufig für Bauunternehmer schwierige Problematik im Kaufvertragsbereich angegangen.
Bisher haftet der Bauunternehmer bei Einbau mangelhafter gekaufter Baumaterialien gegenüber seinem Bauauftraggeber bei Mängeln auch für die Aus- und Einbaukosten; hingegen kann er in der Regel aber gegenüber dem Verkäufer nur eine Neulieferung bzw. Reparatur der mangelhaften Baumaterialien verlangen, nicht hingegen auch die Erstattung der Aus- und Einbaukosten (es sei denn, es liegt der Ausnahmefall vor, dass der Verkäufer die Baumaterialien selbst hergestellt hat).
Hier sieht die Novelle durch Änderung der diesbezüglichen Kaufrechtsbestimmungen vor, dass der Bauunternehmer in solchen Fällen quasi im Rückgriff zukünftig auch die Aus- und Einbaukosten gegen den Lieferanten geltend machen kann (wobei auch dem Lieferanten wiederum ein Rückgriffrecht gegen den Vorlieferanten bzw. den Hersteller zustehen soll).
Eine abschließende Bewertung lässt sich erst nach Ende des Gesetzgebungsverfahrens vornehmen; schon jetzt kann allerdings festgestellt werden, dass hieraus, sollte es zu den angestrebten Änderungen selbst nur in Teilen kommen, Handlungsbedarf mit Hinblick auf eine Anpassung des Vertrags- und Baumanagements erwachsen wird. (GB)