Umfängliche Novelle des Bauvertragsrechts und weiteres

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat die Bundesregierung eine umfängliche Novelle mit dem Schwerpunkt „Bauvertragsrecht“ gestartet. Ein aktueller Regierungsentwurf befindet sich nunmehr im Gesetzgebungsverfahren, wobei eine Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode vorgesehen ist.

• Als einige der maßgeblichen geplanten Änderungen lassen sich derzeit im Bauvertragsrecht unter anderem die folgenden Punkte feststellen.

– Neben den allgemeinen Vorschriften zum Werkvertragsrecht – zugleich damit Oberbegriff – wird es explizite Regelungen jeweils zum Bau- und Verbraucherbauvertrag, zum Architekten- und Ingenieursvertrag und zum Bauträgervertrag geben, jeweils geregelt in eigenen neuen Kapiteln bzw. (Unter-)Abschnitten des BGB.

– Im Bereich des zukünftigen „allgemeinen Werkvertragsrechts“ wird die Abschlagszahlung modifiziert. Ferner wird die grundsätzlich praktische Regelung der fiktiven Abnahme noch dahingehend verbessert, dass die Abnahmewirkung auch bei Widerspruch des Auftraggebers eintritt, es sei denn, dieser hat innerhalb der gesetzten Frist seine Ablehnung der Abnahme unter Bezeichnung konkreter Mängel begründet.

– Im neuen vorgesehenen Bauvertragsrecht (gilt für den unternehmerischen Geschäftsverkehr) soll, wie schon ähnlich in der VOB/B, ein Anordnungsrecht des Auftraggebers (einschließlich Preisanpassungsregelungen) eingeführt werden (bisher nur nach Vereinbarung möglich).

– Zusätzlich dazu werden im Verbraucherbaurecht umfängliche Belehrungspflichten vor und während der Ausführung des Bauvorhabens sowie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht des den Auftrag erteilenden Verbrauchers eingeführt, über das der Bauunternehmer den Verbraucher in Schriftform unterrichten muss (wobei das Widerrufsrecht – immerhin – dann erlöschen soll, wenn die erste Abschlagszahlung geleistet ist).

– Der Architekten- und Ingenieursvertrag wird kodifiziert, dies mit einer leichten Entlastung im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung mit Bauunternehmen; ferner wird u.a. ein Anspruch auf Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen gewährt, wenn die Leistungen des letzten bauausführenden Unternehmens zur Ausführung kamen.

• Ferner wird zugleich eine häufig für Bauunternehmer schwierige Problematik im Kaufvertragsbereich angegangen.

Bisher haftet der Bauunternehmer bei Einbau mangelhafter gekaufter Baumaterialien gegenüber seinem Bauauftraggeber bei Mängeln auch für die Aus- und Einbaukosten; hingegen kann er in der Regel aber gegenüber dem Verkäufer nur eine Neulieferung bzw. Reparatur der mangelhaften Baumaterialien verlangen, nicht hingegen auch die Erstattung der Aus- und Einbaukosten (es sei denn, es liegt der Ausnahmefall vor, dass der Verkäufer die Baumaterialien selbst hergestellt hat).

Hier sieht die Novelle durch Änderung der diesbezüglichen Kaufrechtsbestimmungen vor, dass der Bauunternehmer in solchen Fällen quasi im Rückgriff zukünftig auch die Aus- und Einbaukosten gegen den Lieferanten geltend machen kann (wobei auch dem Lieferanten wiederum ein Rückgriffrecht gegen den Vorlieferanten bzw. den Hersteller zustehen soll).

Eine abschließende Bewertung lässt sich erst nach Ende des Gesetzgebungsverfahrens vornehmen; schon jetzt kann allerdings festgestellt werden, dass hieraus, sollte es zu den angestrebten Änderungen selbst nur in Teilen kommen, Handlungsbedarf mit Hinblick auf eine Anpassung des Vertrags- und Baumanagements erwachsen wird. (GB)

Vereinbarungsmöglichkeit und Geltung der VOB/B in Bauverträgen

Vielfach stellt sich insbesondere für Bauunternehmer die Frage, ob und inwieweit dieser von ihm eingebrachte VOB/B wirksam mit seinem Auftraggeber vereinbaren kann. Grund hierfür ist, dass die VOB/B sog. „allgemeine Geschäftsbedingungen“ darstellen, die den entsprechenden gesetzlichen AGB-Beschränkungen gem. §§ 305 ff. BGB unterworfen sind. Finden diese gesetzlichen AGB-Beschränkungen indessen auf die VOB/B Anwendung, dann gelten – dies als grobe Faustregel – die den Bauunternehmer begünstigenden Einzelregelungen nicht, hingegen aber die dem Bauunternehmer nachteiligen Bestimmungen.

Hinsichtlich der Frage der Vereinbarungsmöglichkeit und Geltung gilt es zunächst einmal zu unterscheiden, ob es sich bei seinem Auftraggeber um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt. In der Regel ist die Unterscheidung dabei im Baubereich einfach zu treffen – Unternehmer als Bauherren lassen sich häufig schon dadurch erkennen, dass es sich um sog. Formkaufleute wie z.B. eine GmbH handelt; im Gegenzug lassen sich als Bauherren tätige Privatpersonen in der Regel unschwer als Verbraucher einordnen.

Handelt es sich nun um einen Verbraucher, ist die wirksame Vereinbarung der VOB/B „als Ganzes“ durch den Bauunternehmer schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Damit ist von einer Vereinbarung der VOB/B im Verbraucherbereich im Regelfall abzuraten.

Gegenüber einem Unternehmer lässt sich hingegen nach derzeitiger Rechtslage die VOB/B grundsätzlich wirksam vereinbaren; diese Privilegierung gilt allerdings nur, wenn die VOB/B „als Ganzes“ vereinbart wurde, was – wie im Gesetz ausdrücklich festgelegt – inhaltliche Abweichungen zur VOB/B durch sonstige Vertragsregelungen ausschließt. Dies umfasst dabei in jedem Fall jegliche Abweichungen von den Bestimmungen der VOB/B, die keine „Öffnungsklausel“ vorsehen.

Damit gilt, dass jegliche Abweichungen von der VOB/B – und seien die abweichenden Regelungen noch so unbedeutend – dazu führen, dass die AGB-rechtliche Privilegierung mit der Folge entfällt, dass wiederum der volle Maßstab der gesetzlichen AGB-Beschränkungen greift; in diesem Fall wird dann jede einzelne VOB/B-Klausel nach diesem Maßstab geprüft, wobei auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr erhebliche Einschränkungen gelten.

Möchte der Auftragnehmer daher die VOB/B im unternehmerischen Geschäftsverkehr vollständig wirksam vereinbaren, hat er entsprechend dafür Sorge zu tragen, dass die VOB/B „im Ganzen“ ohne Abweichungen vereinbart ist. (GB)