Vereinbarungsmöglichkeit und Geltung der VOB/B in Bauverträgen

Vielfach stellt sich insbesondere für Bauunternehmer die Frage, ob und inwieweit dieser von ihm eingebrachte VOB/B wirksam mit seinem Auftraggeber vereinbaren kann. Grund hierfür ist, dass die VOB/B sog. „allgemeine Geschäftsbedingungen“ darstellen, die den entsprechenden gesetzlichen AGB-Beschränkungen gem. §§ 305 ff. BGB unterworfen sind. Finden diese gesetzlichen AGB-Beschränkungen indessen auf die VOB/B Anwendung, dann gelten – dies als grobe Faustregel – die den Bauunternehmer begünstigenden Einzelregelungen nicht, hingegen aber die dem Bauunternehmer nachteiligen Bestimmungen.

Hinsichtlich der Frage der Vereinbarungsmöglichkeit und Geltung gilt es zunächst einmal zu unterscheiden, ob es sich bei seinem Auftraggeber um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt. In der Regel ist die Unterscheidung dabei im Baubereich einfach zu treffen – Unternehmer als Bauherren lassen sich häufig schon dadurch erkennen, dass es sich um sog. Formkaufleute wie z.B. eine GmbH handelt; im Gegenzug lassen sich als Bauherren tätige Privatpersonen in der Regel unschwer als Verbraucher einordnen.

Handelt es sich nun um einen Verbraucher, ist die wirksame Vereinbarung der VOB/B „als Ganzes“ durch den Bauunternehmer schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Damit ist von einer Vereinbarung der VOB/B im Verbraucherbereich im Regelfall abzuraten.

Gegenüber einem Unternehmer lässt sich hingegen nach derzeitiger Rechtslage die VOB/B grundsätzlich wirksam vereinbaren; diese Privilegierung gilt allerdings nur, wenn die VOB/B „als Ganzes“ vereinbart wurde, was – wie im Gesetz ausdrücklich festgelegt – inhaltliche Abweichungen zur VOB/B durch sonstige Vertragsregelungen ausschließt. Dies umfasst dabei in jedem Fall jegliche Abweichungen von den Bestimmungen der VOB/B, die keine „Öffnungsklausel“ vorsehen.

Damit gilt, dass jegliche Abweichungen von der VOB/B – und seien die abweichenden Regelungen noch so unbedeutend – dazu führen, dass die AGB-rechtliche Privilegierung mit der Folge entfällt, dass wiederum der volle Maßstab der gesetzlichen AGB-Beschränkungen greift; in diesem Fall wird dann jede einzelne VOB/B-Klausel nach diesem Maßstab geprüft, wobei auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr erhebliche Einschränkungen gelten.

Möchte der Auftragnehmer daher die VOB/B im unternehmerischen Geschäftsverkehr vollständig wirksam vereinbaren, hat er entsprechend dafür Sorge zu tragen, dass die VOB/B „im Ganzen“ ohne Abweichungen vereinbart ist. (GB)

Versäumte Prüf- und Rügepflicht des kaufmännischen Kunden nach § 377 HGB – ggfs. scharfes Schwert des kaufmännischen Werkunternehmers

Vom Grundsatz her lassen sich Kauf- und Werkvertrag einfach unterscheiden – bei einem Kaufvertrag sind Waren zu liefern und zu übereignen, während bei einem Werkvertrag ein Leistungserfolg – z.B. eine Reparatur – zu erbringen ist. Es gibt allerdings auch „Grauzonen“, wenn beispielsweise der Unternehmer zusammen mit einer Lieferung von Waren auch Werkleistungen, z.B. in Form von Montageleistungen, zu erbringen hat, oder aber der Werkunternehmer von ihm selbst hergestellte, für den Einbau auf Grundstücken vorgesehene Waren zu liefern hat, ohne dass ihn eine Montagepflicht trifft; hier war bzw. ist streitig, ob ein Vertrag dem Kaufrecht oder dem Werkvertragsrecht unterfällt.

Von erheblicher Bedeutung ist diese Einordnung und gegebenenfalls Abgrenzung unter anderen mit Blick auf den nur bei Kaufverträgen geltenden § 377 HGB (soweit anwendbar – beide Parteien müssen Kaufleute sein, so z.B. GmbH’s). Gem. § 377 HGB trifft den Kunden/Käufer die Pflicht, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offenkundige Mängel zu untersuchen und, bei Feststellung von Mängeln, diese ebenfalls unverzüglich gegenüber dem Unternehmer/Verkäufer anzuzeigen. Unterläßt der Kunde diese (unverzügliche) Anzeige und Rüge, gilt die Ware als genehmigt mit der Folge, dass damit eine Mängelhaftung des Verkäufers ausgeschlossen ist.

Ist ein Vertrag innerhalb der Grauzone als Kaufvertrag einzuordnen, kann dies damit aufgrund des § 377 HGB bei unterbliebener Prüfung und Rüge zu Lasten des Kunden/Käufers zu der sehr erheblichen Konsequenz des Ausschlusses der Mängelhaftung führen. Dies gilt umso mehr, als dass die Rechtsprechung für die Abgrenzung innerhalb der Grauzone nur ungefähre Anhaltspunkte liefert, sodass es im Ergebnis auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt. Unter anderem nachfolgende Fälle wurden auf dieser Basis entschieden:

– Die Lieferung ohne Montageverpflichtung von vom Werkunternehmer hergestellten und für den Einbau in ein Grundstück vorgesehenen Waren ist als Kaufvertrag einzuordnen.

– Bei einem sowohl Liefer- wie auch Montageelemente enthaltenden Vertrag hat das OLG Düsseldorf das Verhältnis von Warenlieferung gegenüber der Montageleistung wertmäßig gewichtet; aufgrund des eindeutigen Schwerpunktes der Warenlieferung (hier Lieferanteil 45.000 €, Montageanteil 5.000 €) befand das Gericht auch diesen Vertrag als Kaufvertrag.

In beiden Fällen führte dies dazu, dass zu Gunsten des Werkunternehmers/Lieferanten (und zu Lasten des Kunden) aufgrund unterbliebener Rüge gem. § 377 HGB eine Mängelhaftung ausgeschlossen war.

Je nach den Umständen kann es sich entsprechend für den Empfänger von Leistungen aus einem gegebenenfalls (auch) als Kaufvertrag einzuordnenden Vertragsverhältnis empfehlen, zeitnah nach Lieferung die Prüfung und Rüge hinsichtlich etwaiger Mängel vorzunehmen, um hier einem Ausschluss der Mängelhaftung zu begegnen. (GB)