Haftungsverschärfung für Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst die Haftungsrisiken für (ehemalige) Geschäftsführer verschärft. Konkret ging es um Haftungsfragen gegenüber einem ehemaligen Geschäftsführer einer nachfolgend insolvent gegangenen GmbH. Grundsätzlich gilt, dass nur die aktuellen Geschäftsführer für insolvenzrechtliche Fragen haftbar gemacht werden können. Der Geschäftsführer war vorliegend bereits zwei Jahre vor dem Eintritt der Insolvenz der GmbH aus selbiger ausgeschieden. Die Besonderheit in dem zu entscheidenden Fall lag darin, dass die Insolvenzlage der GmbH bereits seit Jahren bestanden hatte und dies auch in Zeiträumen, in denen der Geschäftsführer im Amt war. Kurzum hätte die Insolvenz der GmbH seit Jahren angemeldet werden müssen, was nicht nur von den aktuellen, sondern auch von den vormaligen Geschäftsführern versäumt worden war.

 

Der BGH entschied hierzu nun, dass auch der vormalige Geschäftsführer für damalige wie auch insbesondere für nach seinem Ausscheiden entstandene Schäden von Gläubigern hafte, wenn die durch die unterlassene Anmeldung der Insolvenz bestehende Gefährdung für das Gläubigervermögen fortbestanden habe. Dieser Zurechnungszusammenhang wäre nur unterbrochen worden, wenn sich die GmbH zwischenzeitlich wieder wirtschaftlich erholt hätte. Klarstellend hielt der BGH noch fest, dass eine etwaige Haftung der aktuellen Geschäftsführer für die Frage der Haftung des vormaligen Geschäftsführers nicht von Belang sei.

 

Es bestätigt sich damit noch einmal, dass insbesondere Geschäftsführer bei insolvenzrechtlichen Fragestellungen größtmögliche Sorgfalt walten lassen sollten. (EO)

Gesellschafterausschluss in der GmbH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jüngeren Urteil seine Rechtsprechung zur Möglichkeit der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH spezifiziert.

 

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine GmbH, welche zwei Gesellschafter zu je 50 % hatte. Zwischen diesen kam es zum Streit, sodass der eine den anderen aus der Gesellschaft ausschließen wollte. Die Satzung der Gesellschaft enthielt jedoch keinerlei Regelungen zur Ausschließung oder Einziehung von Geschäftsanteilen.

 

Der eine Gesellschafter klagte nun darauf, den anderen Gesellschafter aus der GmbH auszuschließen, und dessen Geschäftsanteile entweder einzuziehen oder an die Gesellschaft oder an sich abzutreten. Hiermit unterlag der klagende Gesellschafter in den ersten beiden Instanzen.

 

Der BGH gab ihm jedoch Recht.

 

Dabei war der besondere Aspekt dieses Rechtsstreites und der Entscheidung, dass der Gesellschafter selbst geklagt hatte, obwohl grundsätzlich in solchen Fällen die GmbH klagen muss; der BGH entschied nun, das in einer sogenannten Zwei-Personen-GmbH hiervon abweichend der Gesellschafter selbst die Klagebefugnis hat.

 

Hierbei übertrug der BGH bereits seit langem geltende Rechtsgrundsätze, nach denen wie bisher schon ein Gesellschafter einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft verklagen konnte. Hintergrund hierfür ist die gesellschafterliche Treuepflicht, wonach die Gesellschafter vor Beeinträchtigungen durch unberechtigte Einflussnahme auf die Geschäftsführung geschützt werden sollen. Der BGH sah nun diese Gefahr auch in der vorliegenden Ausschließungsklage, da sich ein solcher Streit regelmäßig eben auch auf die Geschäftsführung auswirkt.

 

Üblicherweise sind nämlich in der Zwei-Personen- GmbH die Gesellschafter auch Geschäftsführer. In einem Streit über die Ausschließung ist es dann schwerlich bis gar nicht möglich, dass die GmbH eine dementsprechende Klage selbst einreicht, da zu einem solchen Schritt keiner der Geschäftsführer alleine befugt ist, bzw. ein Mehrheitsbeschluss auf Gesellschafterebene hierzu in der Regel gar nicht erst zustande kommt.

 

Ein weiterer Aspekt dieser Entscheidung war, dass der BGH mit diesem Urteil seine bisherige Linie zum Wirksamwerden des Ausschlusses geändert hat. Nach bisheriger Rechtsprechung wurde der Ausschluss erst dann wirksam, wenn der ausgeschlossene Gesellschafter den Gegenwert für seine Anteile ausbezahlt bekommen hatte.

 

Nach nunmehrig geänderter Ansicht des BGH wirkt die Ausschließung durch Urteil sofort; der BGH begründet dies damit, dass die bisherige Schwebelage sowohl für die Gesellschaft wie auch für den verbleibenden Gesellschafter nicht zumutbar ist.

 

Klarstellend sei hier festgehalten, dass durch diese Rechtsprechungsänderung betreffend das Wirksamwerden des Ausschlusses der Auszahlungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters als solches sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach nicht berührt wird. (EO)