Digitalisierung im Handels- und Gesellschaftsrecht

Zum 1. August 2022 ist das sogenannte DiRUG, das „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“, in Kraft getreten.

 

Danach ist es nunmehr möglich, die Kapitalgesellschaften GmbH und UG (haftungsbeschränkt) im Online-Verfahren zu gründen. Ein persönliches Erscheinen der Parteien oder deren Vertreter vor einem beurkundenden Notar wird dazu nicht mehr notwendig sein. Es ist ausreichend, wenn die Parteien per Bild und Ton zugeschaltet sind. Die Identifizierung der Parteien erfolgt mittels elektronischen Nachweises, wie beispielsweise dem Personalausweis mit der sogenannten eID-Funktion.

 

Des Weiteren werden die Verfahren beschleunigt. So ist nunmehr vorgeschrieben, dass im Fall einer Online-Gründung die Eintragung im Handelsregister nach max. 10 Arbeitstagen erfolgt sein muss. Wird im Rahmen der Online-Gründung gar ein Musterprotokoll verwendet, hat die Eintragung sogar schon nach fünf Arbeitstagen zu erfolgen.

 

Die vorstehenden Möglichkeiten bestehen nur im Fall der sogenannten Bargründung, nicht indes bei Sachgründungen. Auch ist die Online-Gründung bei anderen Kapitalgesellschaften nicht möglich. Bei Ausländern können sich Probleme im Hinblick auf die Identifizierung ergeben, wenn deren Heimatländer kein geeignetes Identifizierungsmittel für ihre Bürger bereitstellen.

 

Ferner ist es nunmehr auch möglich, Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, welche nach wie vor in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen haben, auch mittels Videokommunikation mit dem Notar durchzuführen.

 

Schließlich wurde festgelegt, dass die zu veröffentlichenden Jahresabschlüsse nicht mehr wie bisher beim Bundesanzeiger einzureichen sind, sondern beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de).    (EO)

Geltendmachung von GmbH-Ansprüchen durch Gesellschafter

Grundsätzlich sind Zahlungsansprüche einer GmbH durch diese selbst, vertreten durch ihre Geschäftsführer, geltend zu machen. Hiervon abweichend besteht ausnahmsweise die Möglichkeit der sogenannten „actio pro socio“. Danach kann ein einzelner Gesellschafter im eigenen Namen von einem Mitgesellschafter die Leistung an die Gesellschaft verlangen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Grundsätze auch gegenüber einem Geschäftsführer der Gesellschaft gelten. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein beklagter Geschäftsführer, der selbst nicht Gesellschafter war, Entscheidungen getroffen, die zu einem Forderungsausfall führten. Der klagende Gesellschafter verlangte entsprechenden Schadenersatz für die Gesellschaft. Diesen Anspruch wies der BGH ab. Der BGH begründete das damit, dass die Grundsätze der actio pro socio nur in Bezug auf Gesellschafter gelten, nicht jedoch auf Geschäftsführer. Der Unterschied zwischen Gesellschafter und (Fremd-)Geschäftsführer ist darin zu sehen, dass dem Gesellschafter eine besondere Treuepflicht aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus obliegt. Der Geschäftsführer hingegen ist im Verhältnis zur Gesellschaft nur ein Dritter, zu dem gerade keine gesellschaftsrechtliche Sonderbeziehung besteht.

 

Weiterhin betonte der BGH, dass zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss not-wendig sei. Wenn dieser nicht zustande kommt, hat jeder Gesellschafter dann die Möglichkeit, hierauf zu klagen. Im Erfolgsfall kann die Gesellschaft dann den Anspruch gegen den Geschäftsführer selbst einklagen; auch dadurch – so der BGH weiter – entfiele die Notwendigkeit, ein solches Verfahren durch einen Gesellschafter durchführen zu lassen.  (EO)