Haftung von Kommanditisten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung zu Haftungsansprüchen gegen Kommanditisten Stellung genommen.

 

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Kommanditist eines geschlossenen Schiffsfonds nach Leistung seiner vollständigen Einlage eine Reihe von Ausschüttungen erhalten. Später wurde über das Vermögen der Gesellschaft dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte nun von dem Kommanditisten die Rückzahlung der erhaltenen Gewinnausschüttungen. Der Kommanditist leistete nur einen Teil der geforderten Zahlung und berief sich im Übrigen darauf, dass die geforderte Gesamtsumme des Insolvenzverwalters durch weitere Zahlungen von anderen Kommanditisten bereits vollständig erfüllt sei. Insoweit sei seine weitere Inanspruchnahme nicht berechtigt.

 

Der BGH gab hier dem Kommanditisten nun Recht. Er befand, dass, sofern die eingeforderten Gesellschaftsschulden als auch die Kosten des Insolvenzverfahrens insgesamt von den Kommanditisten erbracht worden seien, der Insolvenzverwalter nicht berechtigt sei, jeden einzelnen Kommanditisten auf Rückzahlung jeweils aller erhaltenen Gewinnausschüttungen in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis finden hier damit die Grundsätze der Gesamtschuld Anwendung; hiernach gilt, dass nach vollständiger Erfüllung einer gesamtschuldnerischen Forderung durch ein oder mehrere Gesamtschuldner der Anspruch erlischt.

 

Nicht entschieden hat das Gericht allerdings die Frage, inwieweit den Kommanditisten, die bereits Zahlungen an den Insolvenzverwalter geleistet hatten, Ausgleichsansprüche gegenüber den anderen Kommanditisten zustehen.   EO

Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wird umgesetzt

Der Deutsche Bundestag hat jüngst das Gesetz zur Umsetzung der (europarechtlichen) Aktionärsrechterichtlinie verabschiedet. Dies führt zu einer Reihe von Änderungen im Aktiengesetz, die vornehmlich börsennotierte Aktiengesellschaften betreffen.

 

– Danach ist der Aufsichtsrat verpflichtet, eine Maximalvergütung für Vorstandsmitglieder festzulegen.

– Die Hauptversammlung erhält die Kompetenz, diese Maximalvergütung herabzusetzen.

– Der Aufsichtsrat ist künftig zudem verpflichtet, die Vergütungsstruktur des Vorstandes an der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Hierdurch sollen zusätzlich auch soziale und ökologische Entwicklungen des Unternehmens Berücksichtigung finden.

– Über dieses Vergütungssystem hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre zu beschließen.

– Über die Vergütung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist jährlich ein Vergütungsbericht zu erstellen.

– Der Aufsichtsrat muss ab einem festgelegten Geschäftsvolumen bestimmten Geschäften zustimmen, die die Gesellschaft mit nahestehenden Personen tätigt.

 

Finanzintermediäre, wie zum Beispiel Banken, werden zudem verpflichtet, die Aktiengesellschaften über die Identität der Aktionäre zu unterrichten und zugleich auch umgekehrt die Aktionäre mit relevanten Informationen betreffend ihre Möglichkeit zur Rechtsausübung zu versorgen. (EO)