Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung zu Haftungsansprüchen gegen Kommanditisten Stellung genommen.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Kommanditist eines geschlossenen Schiffsfonds nach Leistung seiner vollständigen Einlage eine Reihe von Ausschüttungen erhalten. Später wurde über das Vermögen der Gesellschaft dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte nun von dem Kommanditisten die Rückzahlung der erhaltenen Gewinnausschüttungen. Der Kommanditist leistete nur einen Teil der geforderten Zahlung und berief sich im Übrigen darauf, dass die geforderte Gesamtsumme des Insolvenzverwalters durch weitere Zahlungen von anderen Kommanditisten bereits vollständig erfüllt sei. Insoweit sei seine weitere Inanspruchnahme nicht berechtigt.
Der BGH gab hier dem Kommanditisten nun Recht. Er befand, dass, sofern die eingeforderten Gesellschaftsschulden als auch die Kosten des Insolvenzverfahrens insgesamt von den Kommanditisten erbracht worden seien, der Insolvenzverwalter nicht berechtigt sei, jeden einzelnen Kommanditisten auf Rückzahlung jeweils aller erhaltenen Gewinnausschüttungen in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis finden hier damit die Grundsätze der Gesamtschuld Anwendung; hiernach gilt, dass nach vollständiger Erfüllung einer gesamtschuldnerischen Forderung durch ein oder mehrere Gesamtschuldner der Anspruch erlischt.
Nicht entschieden hat das Gericht allerdings die Frage, inwieweit den Kommanditisten, die bereits Zahlungen an den Insolvenzverwalter geleistet hatten, Ausgleichsansprüche gegenüber den anderen Kommanditisten zustehen. EO