Neue Pflichten betreffend das Transparenzregister

Zum 1. August 2021 sind Änderungen betreffend das Transparenzregister in Kraft getreten.
Durch dieses Register, welches auf dem Geldwäschegesetz beruht, werden Unternehmen verpflichtet, die hinter ihnen stehenden sogenannten „wirtschaftlichen Berechtigten“ zu benennen. Dabei ist grundsätzlich jede natürliche Person zu benennen, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Stimmrechte oder der Kapitalanteile an dem Unternehmen hält.

 

In der Vergangenheit galten diese Mitteilungs-pflichten immer dann als erfüllt, wenn sich diese Angaben aus anderen öffentlich einsehbaren Registern ergaben. Dies traf insbesondere auf die GmbH zu, da hier stets eine aktuelle Gesellschafterliste hinterlegt sein muss.
Diese Mitteilungsfiktion ist nunmehr aufgehoben. Insoweit haben zukünftig alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften die hinter ihnen stehen-den wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Sofern durch die Gesetzesänderung erstmals eine Meldepflicht besteht, haben Gesellschaften in der Rechtsform der AG, SE und KGaA Zeit zur Meldung bis zum 31. März 2022; für GmbHs, Partnerschaften und Genossenschaften gilt als Meldefrist der 30. Juni 2022, und für alle anderen Gesellschaften der 31. Dezember 2022.

 

Die Unterlassung einer solchen Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Meldungen zügig unter www.transparenzregister.de vorzunehmen und nachfolgend auch Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten jeweils um-gehend zu melden. (EO)

Haftung von Kommanditisten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung zu Haftungsansprüchen gegen Kommanditisten Stellung genommen.

 

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Kommanditist eines geschlossenen Schiffsfonds nach Leistung seiner vollständigen Einlage eine Reihe von Ausschüttungen erhalten. Später wurde über das Vermögen der Gesellschaft dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte nun von dem Kommanditisten die Rückzahlung der erhaltenen Gewinnausschüttungen. Der Kommanditist leistete nur einen Teil der geforderten Zahlung und berief sich im Übrigen darauf, dass die geforderte Gesamtsumme des Insolvenzverwalters durch weitere Zahlungen von anderen Kommanditisten bereits vollständig erfüllt sei. Insoweit sei seine weitere Inanspruchnahme nicht berechtigt.

 

Der BGH gab hier dem Kommanditisten nun Recht. Er befand, dass, sofern die eingeforderten Gesellschaftsschulden als auch die Kosten des Insolvenzverfahrens insgesamt von den Kommanditisten erbracht worden seien, der Insolvenzverwalter nicht berechtigt sei, jeden einzelnen Kommanditisten auf Rückzahlung jeweils aller erhaltenen Gewinnausschüttungen in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis finden hier damit die Grundsätze der Gesamtschuld Anwendung; hiernach gilt, dass nach vollständiger Erfüllung einer gesamtschuldnerischen Forderung durch ein oder mehrere Gesamtschuldner der Anspruch erlischt.

 

Nicht entschieden hat das Gericht allerdings die Frage, inwieweit den Kommanditisten, die bereits Zahlungen an den Insolvenzverwalter geleistet hatten, Ausgleichsansprüche gegenüber den anderen Kommanditisten zustehen.   EO