Keine Notgeschäftsführung bei der GbR

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jüngst zu der Frage der Notgeschäftsführung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geäußert.

Gesetzlich normiert ist, dass bei einem Verein, welcher über keinen Vorstand verfügt, auf Antrag durch das zuständige Amtsgericht ein Notgeschäftsführer bestellt werden kann. Diese für das Vereinsrecht geltende Norm ist grundsätzlich auch auf alle nicht juristischen Personen des Privatrechts anwendbar.

In dem Rechtsstreit ging es um eine aus mehreren Familienmitgliedern bestehende GbR. Nachdem nun das geschäftsführende Familienmitglied verstorben war, wurde die GbR mit den überlebenden fünf Familienmitgliedern zwar fortgeführt; jedoch konnten sich diese nicht auf ein neues Geschäftsführungsmitglied einigen und auch keine Einigung darüber erzielen, auf wessen Konto die Erlöse zu zahlen seien. Daraufhin stellte ein Gesellschafter beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers. Der Gesellschafter war dabei der Ansicht, dass die Regelung aus dem Vereinsrecht analog auf die GbR Anwendung finden müsse. Das Amtsgericht indessen wies den Antrag zurück, wie auch nachfolgend das Oberlandesgericht, sodass der BGH die Sache zu entscheiden hatte.

Dieser stellte fest, dass eine analoge Anwendung der vereinsrechtlichen Regelungen zur Notgeschäftsführung bei der GbR ausgeschlossen sei, da es an einer gesetzlichen Regelungslücke mangele. Die Erforderlichkeit einer Notgeschäftsführung beim Verein rühre daher, dass bei Fehlen eines ordnungsgemäß bestellten Vorstands der Verein insgesamt handlungsunfähig sei. Eine GbR indes würde nicht handlungsunfähig, weil die verbliebenen Gesellschafter schon durch Gesetz jedenfalls immer zu einer Gesamtgeschäftsführung befugt seien. Dass die verbliebenen Gesellschafter einer GbR aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage seien, sich auf einen einzigen Geschäftsführer zu einigen, ändere hieran nichts. Auch bei Fällen von dringendem Handlungsbedarf sei die GbR – so der BGH weiter – handlungsfähig, da in solchen Fällen jeder einzelne Gesellschafter befugt sei, zum Schutze der Gesellschaft für diese tätig zu werden.

Die Rechtsprechung des BGH zeigt entsprechend auf, dass es unabdingbar ist, Geschäftsführungsregeln in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. (EO)

Unterbilanzhaftung auch in der Liquidation der GmbH nicht ausgeschlossen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil festgehalten, dass die Grundsätze der sogenannten Unterbilanzhaftung und wirtschaftlichen Neugründung auch auf eine GmbH in Liquidation (i.L.) anzuwenden sind.

In dem zu entscheidenden Verfahren ging es um eine GmbH, welche ordnungsgemäß aufgelöst worden war, einschließlich der Eintragung der Liquidation im Handelsregister. In der Folgezeit ruhte sodann der Geschäftsbetrieb. Zwei Jahre nach der Auflösung beschlossen die Gesellschafter jedoch die Fortsetzung der GmbH und ließen dies auch im Handelsregister eintragen. Anschließend nahm die GmbH ihren Geschäftsbetrieb wieder auf. Nach mehreren Jahren der Geschäftstätigkeit fiel die GmbH jedoch in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter klagte nun gegen die Gesellschafter aus sogenannter Unterbilanzhaftung; danach haften die Gesellschafter einer neu zu gründenden GmbH für die Höhe des Stammkapitals persönlich, sofern dieses bei Eintragung der GmbH in das Handelsregister nicht mehr vollständig vorhanden ist.

Der BGH hielt hierzu nun fest, dass diese Grund-sätze auch dann Anwendung finden, wenn eine sich in der Liquidation befindliche GmbH wieder zum Leben erweckt wird. Der BGH begründet dies mit der Gleichartigkeit des Gläubigerschutzinteresses. In beiden Fällen – Neugründung wie auch Wiederbelebung aus der Liquidation – bestehe die Möglichkeit, dass die Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften für das Stammkapital umgangen würden und sich so der Rechtsverkehr nicht auf die handelsregisterlichen Angaben zur Höhe des Stammkapitals verlassen könne.

Die Gesellschafter einer wieder zu belebenden Alt-GmbH haben damit dieselben Sorgfaltspflichten betreffend das Stammkapital einzuhalten, wie die Gesellschafter einer Neugründung. (EO)