Transparenzregister – neue Anforderungen an Nennung des wirtschaftlich Berechtigten

Durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes (GWG) ist das sogenannte „Transparenzregister“ eingeführt worden, durch welches juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet sind, mitzuteilen, welche natürliche Person wirtschaftlich Berechtigte an dem Unternehmen ist.

Anzugeben sind dabei jeweils Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der jeweilig wirtschaftlich berechtigten Person. Die wirtschaftliche Berechtigung besteht immer dann, wenn diese Person mehr als 25 % der Kapitalanteile oder mehr als 25 % der Stimmanteile an dem Unternehmen hält, gleich ob direkt oder indirekt über z.B. Stimmrechtsbindungsverträge. Ein Unterlassen dieser Eintragung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit erheblichen Geldbußen geahndet werden kann.

Diese Mitteilungspflichten gelten allerdings als erfüllt, wenn sich sämtliche Daten bereits aus einem anderen öffentlich zugänglichen Register ergeben, so beispielsweise aus dem Handelsregister.

Zumindest bei in jüngerer Zeit im Handelsregister registrierten Gesellschaften in Form der GmbH, der AG, der KG und der OHG dürfte in der Regel von der Erfüllung dieser Pflichten auszugehen sein. Trotzdem sollte vorsorglich eine Überprüfung und ggfs. ergänzende Mitteilung an das Transparenzregister (nur online möglich, unter www.transparenz-register.de) oder ggfs. an das Handelsregister erfolgen, um eine ansonsten anfallende Geldbuße zu vermeiden. (EO)

Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern in Fällen reduziert, bei denen Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet haben.

In dem Rechtsstreit hatte ein Insolvenzverwalter den Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen; dieser hatte nach Eintritt der Insolvenzreife  mit einer Gesellschafterin einen Darlehensvertrag abgeschlossen, wobei ein Darlehensrahmen vereinbart war, der auch nach Rückzahlung wiederholt in Anspruch genommen werden durfte. Dieses erfolgte auch so; konkret wurde zweimal hintereinander das Darlehen von der Gesellschafterin an die Gesellschaft ausgereicht,  und dann jeweils nachfolgend zurückgezahlt.  Der Insolvenzverwalter verlangte nun vom Geschäftsführer die Erstattung der von der Gesellschaft im Rahmen des Darlehensrahmens zurückgezahlten Darlehenssumme.

Diese Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Der BGH führte hierzu aus, dass eine Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife dann entfällt, wenn die durch die Zahlung der insolventen Gesellschaft verursachte Verminderung des Gesellschaftsvermögen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zahlung wieder ausgeglichen wird. Grundsätzlich entsteht der insolventen Gesellschaft dann ein Schaden, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzreife ein Vermögens-abfluss eintritt. Hierbei sind grundsätzlich jedoch auch Vermögenszuflüsse zu beachten, soweit diese jedenfalls in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Abfluss stehen. Vorliegend lag zwar ein Vermögensabfluss in der Darlehensrückzahlung vor; jedoch lebte dadurch der Anspruch auf (erneute) Auszahlung des Darlehens wieder auf. Der BGH stellt damit auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab, was der Lebensrealität näher kommt.

Für Geschäftsführer und auch andere Organe von Gesellschaften, welche sich in einer Insolvenzlage befinden, ist damit die Gefahr der persönlichen Haftung für Fälle verbotener Zahlungen jedenfalls in einem gewissen Umfang gemindert worden. (EO)